Die konkrete Ausgestaltung der Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag des Familienpools hängt natürlich teilweise von der gewählten Rechtsform ab. Nachfolgend werden die Regelungen für einen Familienpool in der Rechtsform der KG oder GmbH & Co. KG dargestellt. Bei einem Familienpool in der Rechtsform der GbR oder der GmbH können aber im Ergebnis durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zumeist gleiche Ergebnisse erzielt werden.
1. Gewinnverteilung-, Entnahme- und Stimmrechte
In Gesellschaftsverträgen von Familienpools gibt es oft ein Bedürfnis für Gewinnbezugs-, Entnahme- und Stimmrechte, die sich nicht nach dem Festkapitalanteil der jeweiligen Gesellschafter richten, sondern davon abweichend geregelt sind. Grundsätzlich sind sog. disquotale Gewinnbezugs- und Stimmrechte zulässig. Damit die gesellschaftsvertraglichen Regelungen aber auch bei einer zwar aktuell nicht absehbaren, aber dennoch natürlich immer möglichen Änderung der Rechtsprechung nicht unwirksam werden, sollte von zu extremen Gestaltungen abgesehen werden. Schließlich kann gerade ein Familienpool als generationenübergreifendes Gestaltungsmittel noch vielen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen ausgesetzt sein. Zudem müssen die teilweise strengeren steuerrechtlichen Anforderungen bei der Gestaltung berücksichtigt werden.
a) Gewinnverteilung
In Literatur und Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Regelung zur Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen Vorgaben und damit auch vom Verhältnis der Kapitalanteile abweichen kann. Für die KG regelt § 168 Abs. 2 HBG dies ausdrücklich. Auch für die GmbH wird in § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG ausdrücklich eine abweichende Regelung in der Satzung zugelassen. Kritisch sind nur sehr stark disquotal ausgestaltete Gewinnverteilungsschlüssel (z.B. Gewinnanteil 95 % bei einem Kapitalanteil von 5 %).
Die Finanzverwaltung erkennt eine disquotale Gewinnverteilung bei Personengesellschaften einkommensteuerrechtlich in gewissen Grenzen an. Einschränkungen gelten jedoch jedenfalls bei schenkweiser Aufnahme von nicht mitarbeitenden Kindern in gewerbliche Personengesellschaften. Eigene Einkünfte können dem Kind dann steuerlich nur im Rahmen der Angemessenheit zugerechnet werden; hiervon ist bei einer Durchschnittsrendite von bis zu 15 % des tatsächlichen Werts des geschenkten KG-Anteils auszugehen. Zu beachten ist, dass die Einräumung eines überhöhten Gewinnbezugsrechts an einer Personengesellschaft auch schenkungsteuerrechtlich relevant sein kann (§ 7 Abs. 6 ErbStG). Möchten die Senioren die Gewinne der Gesellschaft vollständig oder ganz überwiegend weiter erhalten, sollten die Gesellschaftsanteile unter Vorbehalt eines Nießbrauchs auf die nächste Generation übertragen werden.
b) Entnahmerechte
Zudem kann in dem Gesellschaftsvertrag eine die Gründungsgesellschafter begünstigende Entnahmeregelung enthalten sein. Es sind auch Regelungen denkbar, wonach Gesellschafter bis zu einem bestimmten Alter nur mit Zustimmung mindestens eines Elternteils Entnahmen tätigen dürfen. Bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG ist jeweils mit dem Steuerberater für den konkreten Einzelfall zu klären, ob die Entnahmebeschränkung schädlich für die steuerliche Mitunternehmereigenschaft ist.
c) Stimmrecht
Sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften bestehen nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich keine Bedenken gegen eine disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte. Die disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte ermöglicht es, die Vermögenssubstanz zur Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass die "Senioren" zwingend auch schon ihre Leitungsmacht verlieren. Der Gesellschaftsvertrag des Familienpools kann z.B. eine Regelung enthalten, wonach die Gründungsgesellschafter immer mindestens 75 % der Stimmen haben. Bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG ist jeweils mit dem Steuerberater für den konkreten Einzelfall zu klären, ob die disquotale Stimmrechtsr...