II.
Das gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gem. §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Nach § 352a Abs. 1 S. 1 FamFG ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Dieser Antrag kann nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG von jedem der Erben gestellt werden. Gem. § 352a Abs. 2 S. 1 FamFG sind in dem Antrag die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Nach Abs. 2 S. 2 ist die Angabe der Erbteile nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. In Rechtsprechung und Literatur ist dabei umstritten, ob in Fällen wie dem hier vorliegenden der Antrag eines einzelnen Miterben für die Ausstellung eines quotenlosen Erbscheins ausreicht (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019 – I-25 Wx 55/19, ZEV 2020, 167; Prütting/Helms/Fröhler, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 352a Rn 26; Bork,Jacoby/Schwab/Rellermeyer, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 352a Rn 3; Bumiller/Harders/Harders, 12. Aufl. 2019, FamFG § 352a Rn 5) oder ob alle in Betracht kommenden Miterben den Antrag stellen (so MüKo zum FamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, § 352a Rn 18) oder jedenfalls dem Verzicht auf die Quoten zustimmen müssen (OLG München, Beschl. v. 10.7.2019 – 31 Wx 242/19, ZEV 2020, 166; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 352a Rn 14; Burandt/Rojahn/Gierl, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 352a Rn 10; BeckOK FamFG/Schlögel, 36. Ed., Stand: 1.10.2020, § 352a Rn 3).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Entgegen der Annahme der Beschwerde spricht nicht der Wortlaut der Norm für die dort vertretene Annahme, der Antrag eines einzelnen Miterben ermögliche den Erlass eines quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins, denn der Gesetzgeber hat – in Kenntnis der Regelung in Abs. 1 S. 1 des § 352a FamFG – den Plural ("die Antragsteller") verwendet. Dementsprechend heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass die Angabe der Erbteile der Miterben nicht mehr erforderlich ist, wenn alle Antragsteller im Antrag auf die Angabe der Erbteile verzichten (BT Drucksache 18/4201 S. 60). Wenn der Gesetzgeber die Vorstellung gehabt haben sollte, dass auch der Antrag eines einzelnen Antragstellers zum Erlass eines quotenlosen Erbscheins führen können soll, hätte nichts dagegengesprochen, in § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG den Singular zu verwenden. Zudem kann die Gegenmeinung nicht befriedigend erklären, wie die übrigen Anforderungen, die in Fällen wie dem vorliegenden vom Einzelantragsteller zu erfüllen sind, bewältigt werden können: so muss der Antrag des Einzelantragstellers gem. § 352a Abs. 3 S. 1 FamFG die Angabe enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben, was gem. §§ 352a Absatz 3 S. 2 i.V.m. § 325 Abs. 3 FamFG vom Antragsteller an Eides Statt genauso zu versichern ist wie deren Verzicht auf die Angabe der Erbquoten (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG – Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 20. Auflage 2020, Rn 14).
Im Übrigen könnte, worauf das Nachlassgericht bereits hingewiesen hat, der Antrag auch vor dem Hintergrund der vom OLG Düsseldorf vertretenen Rechtsauffassung wohl keinen Erfolg haben. Das OLG Düsseldorf lässt nämlich einen Einzelantrag dann nicht zu, wenn gleichzeitig ein anderer Miterbe seinerseits einen Erschein mit Erbquote beantragt hat, weil es dann einen weiteren "Antragsteller" gibt und dann nicht mehr "die Antragsteller" übereinstimmend den quotenlosen Erbschein begehren. Auch wenn diese Auffassung den Senat nicht überzeugt, hätte sie vorliegend im Hinblick auf den entgegenstehenden Antrag der Beteiligten zu 2) jedenfalls ebenso zur Versagung des vom Antragsteller verfolgten Antrages führen können, wenn man annimmt, die Ansicht des OLG Düsseldorf umfasse auch formunwirksame Anträge.
Im Hinblick auf die divergierenden Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG.
ZErb 2/2021, S. 81 - 82