Das Erbschaftsteuergesetz nennt in § 13 Abs. 1 Nr. 4a-4c ErbStG drei Steuerbefreiungen für Familienheime. Die Steuerbefreiung bei Übertragung zu Lebzeiten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) wurde 1996 als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Steuerbarkeit unbenannter Zuwendungen[2] in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.[3] Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist es, die alte Rechtslage zumindest innerhalb des Kerns der ehelichen Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.[4] Die Steuerbefreiungen für Erwerbe des Familienheims durch Ehegatten und Kinder von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) wurden erst 2009 in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.[5] Ihr Zweck ist es, den gemeinsamen familiären Lebensraum zu schützen und schon zu Zeiten des Erblassers einen Anreiz für Grundvermögen zu setzen.[6] Bei der Steuerbefreiung für Familienheime handelt es sich daher um eine Sozialzweck- und Lenkungsnorm.[7] Dieser Aufsatz wird sich auf die Steuerbefreiungen bei Erwerben von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) beschränken.
Das "Familienheim" ist ein im Inland oder im EU-/EWR-Raum belegenes Grundstück im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 1-5 BewG, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c S. 1 ErbStG). Voraussetzung der Steuerbefreiung ist zudem, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt.[8]
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