Das Erbschaftsteuergesetz nennt in § 13 Abs. 1 Nr. 4a-4c ErbStG drei Steuerbefreiungen für Familienheime. Die Steuerbefreiung bei Übertragung zu Lebzeiten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) wurde 1996 als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Steuerbarkeit unbenannter Zuwendungen[2] in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.[3] Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist es, die alte Rechtslage zumindest innerhalb des Kerns der ehelichen Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.[4] Die Steuerbefreiungen für Erwerbe des Familienheims durch Ehegatten und Kinder von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) wurden erst 2009 in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.[5] Ihr Zweck ist es, den gemeinsamen familiären Lebensraum zu schützen und schon zu Zeiten des Erblassers einen Anreiz für Grundvermögen zu setzen.[6] Bei der Steuerbefreiung für Familienheime handelt es sich daher um eine Sozialzweck- und Lenkungsnorm.[7] Dieser Aufsatz wird sich auf die Steuerbefreiungen bei Erwerben von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) beschränken.

Das "Familienheim" ist ein im Inland oder im EU-/EWR-Raum belegenes Grundstück im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 1-5 BewG, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c S. 1 ErbStG). Voraussetzung der Steuerbefreiung ist zudem, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt.[8]

[2] BFH v. 2.3.1994 – II R 59/92, BFHE 173, 432 = BStBl II 1994, 366, Rn 23 ff. (juris).
[3] Jahressteuergesetz 1996 v. 20.12.1996, BGBl I 1996, 2049.
[4] BT-Drucks 13/901, S. 157; Troll/G/J/G/Jülicher, ErbStG, § 13 (Stand: 5/2020) Rn 55; Tiedtke/Schmitt, ErbStG, § 13 Rn 94.
[5] Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018.
[6] BT-Drucks 16/11107, S. 8; Tiedtke/Schmitt, ErbStG, § 13 Rn 133.
[7] Vgl. Tipke/Lang/Hey, Steuerrecht, § 3 Rn 21.
[8] Fischer/P/W/Kober, ErbStG, § 13 Rn 37; Tiedtke/Schmitt, ErbStG, § 13 Rn 135.

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