In seinem Beschluss vom 24.2.2021[2] hat der BGH angenommen, dass die Parteien eines gemeinschaftlichen Testaments für dessen Bindungswirkung auf der Grundlage der EuErbVO[3] konkludent deutsches Recht gewählt haben und dass die Bindungswirkung nach deutschem Recht späteren Verfügungen der Erblasserin entgegensteht (II.). Die EuErbVO war jedoch nicht anwendbar (III.). Darüber hinaus hat der BGH eine konkludente Rechtswahl zu Unrecht angenommen (IV.).[4]
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