In seinem Beschluss vom 24.2.2021[2] hat der BGH angenommen, dass die Parteien eines gemeinschaftlichen Testaments für dessen Bindungswirkung auf der Grundlage der EuErbVO[3] konkludent deutsches Recht gewählt haben und dass die Bindungswirkung nach deutschem Recht späteren Verfügungen der Erblasserin entgegensteht (II.). Die EuErbVO war jedoch nicht anwendbar (III.). Darüber hinaus hat der BGH eine konkludente Rechtswahl zu Unrecht angenommen (IV.).[4]

[3] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vom 4.7.2012, ABl L 201, S. 107.
[4] Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge im Sinne des deutschen Rechts, soweit sie Bindungswirkung entfalten. Wie der BGH, Rn 10, zutreffend feststellt, sind gemeinschaftliche Testamente, soweit sie wechselbezügliche Verfügungen enthalten, Erbverträge i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c) EuErbVO. Im Folgenden wird deshalb entsprechend der Terminologie der EuErbVO der Begriff Erbvertrag verwendet. Die Ausführungen sind aber auf gemeinschaftliche Testamente der vorbezeichneten Art übertragbar.

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