Der Rechtsanwender sollte aufmerken, wenn ein Erbrechtssenat eines OLG seinen amtlichen Leitsatz zu einer erneuten Entscheidung zum notariellen Nachlassverzeichnis mit den Worten "nochmals:" einleitet. So geschehen im Beschluss des OLG Celle vom 25.3.2021 – 6 U 74/20.
19 Jahre nach seiner Initialentscheidung zum notariellen Nachlassverzeichnis vom 21.1.2002 – 4 W 318/01, ZErb 2002, 166, scheint auch am OLG Celle ein großes Unverständnis darüber zu herrschen, dass es immer noch Notarinnen und Notare gibt, die glauben, ein erfüllungstaugliches notarielles Nachlassverzeichnis dadurch errichten zu können, dass sie lediglich die Angaben des Erben protokollieren. Dieses Unverständnis ist umso größer, als das OLG Celle zu Recht davon ausgeht, dass die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis in ihren wesentlichen Zügen bereits längst geklärt sind. Gleichzeitig spiegelt die Entscheidung jedoch auch die (leidvollen) Erfahrungen derjenigen wieder, die auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses klagen und immer noch Verzeichnisse präsentiert bekommen, die weit weg sind von dem, was Literatur und Rechtsprechung an Anforderungen stellen.
Daher nochmals: Es ist erforderlich, dass der Notar/die Notarin
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das Nachlassverzeichnis selbst erstellt; |
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die aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen selbstständig ermittelt sowie vollständig und richtig im Nachlassverzeichnis darstellt; |
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diejenigen Nachforschungen anzustellen hat, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde; |
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durch eine Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck für den Inhalt verantwortlich ist. |
Diese Anforderungen wirken sich auch unmittelbar auf die Art der Beurkundung des notariellen Nachlassverzeichnisses aus. Erfüllungstauglich vermag nur eine berichtende Urkunde nach §§ 36,37 BeurkG sein. Eine ausschließliche Beurkundung etwaiger Willenserklärungen des Erben scheidet von vornherein aus.
Gleichwohl darf bei allen Anforderungen an den Notar/die Notarin nicht vergessen werden: Auch das notarielle Nachlassverzeichnis erfüllt "lediglich" die Auskunftsverpflichtung des Erben gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben, so dass der Erbe unter den Voraussetzungen des § 260 BGB die eidesstattliche Versicherung in Bezug auf alle Angaben und Feststellungen des Verzeichnisses abzugeben verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 1.12.2021 – IV ZR 189/20). Der Erbe kann im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung die Feststellung des Notars/der Notarin berichtigen bzw. ergänzen.
ZErb 2/2022, S. 1