Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige des Beklagten ist weitgehend unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Pflichtteilsberechtigte nach – hier vorliegender – Erfüllung des Auskunftsanspruchs unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB eine eidesstattliche Versicherung des Erben auch im Falle eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen. Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung des Erben könnten angesichts seiner eigenen Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft auch gegenüber dem Notar die Angaben des Erben zum Nachlassbestand sein, wenn und soweit sie als solche gekennzeichnet und vom Notar in das Verzeichnis aufgenommen worden seien. Der beschränkte Umfang der eidesstattlichen Versicherung werde einerseits Systematik sowie Sinn und Zweck der §§ 2314, 260 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die Pflichten des Erben zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft auch gegenüber dem Notar gerecht. Andererseits werde dadurch ausreichend berücksichtigt, dass das Gesamtverzeichnis von dem Notar verantwortet werde und auch auf dessen eigenständigen Ermittlungen beruhe und das Verzeichnis letztlich nicht in der Entscheidungsmacht und Verantwortung des Erben liege. Die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB seien gegeben, da Grund zur Annahme bestehe, dass die Auskünfte des Beklagten gegenüber dem Notar nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt seien. Der Beklagte habe in dem von ihm aufgestellten Verzeichnis vom 23.2.2014 eine Summe von 342.528,40 EUR auf einem Bankkonto des Erblassers bei der B. Bank nicht angegeben, obwohl er am 6.3.2014, also nur zwei Tage nach Übersendung des Nachlassverzeichnisses, mit der Lebensgefährtin des Erblassers und deren Tochter eine Auseinandersetzungsvereinbarung über die Aufteilung dieses Bankguthabens getroffen habe. Es liege die Annahme nahe, dass er sich bereits am 4.3.2014 bewusst gewesen sei, dass mindestens etwa ein Drittel dieses Betrages in die Erbmasse fallen dürfte. Er habe auch nicht etwa von sich aus unmittelbar nach dem 6.3.2014 eine ergänzende Auskunft an den Kläger gesandt. Dies sei aber im Rahmen einer sorgfältigen Auskunftserteilung zu erwarten gewesen. Auch in der Klageerwiderung vom 26.2.2015 finde sich die Summe dieses Bankkontos nicht wieder. Soweit das Bankkonto zwar im notariellen Nachlassverzeichnis aufgeführt werde, habe der Notar aber angegeben, dass seine Erkenntnisse nicht etwa vom Beklagten, sondern aus einer Übersicht der B. Bank und einem Schreiben des Testamentsvollstreckers stammten. Soweit erkennbar, habe der Beklagte dem Kläger bis heute schließlich nicht mitgeteilt, ob das Konto endgültig auseinandergesetzt worden sei und welcher Betrag unter Berücksichtigung der laut Auseinandersetzungsvereinbarung noch abzuführenden Steuern von etwa 30.000 EUR genau in den Nachlass falle. Auch hier sei zu erwarten gewesen, dass der Beklagte den Kläger von der endgültigen Summe unterrichte.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB sei bei Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB auf die Angaben beschränkt, die als solche des Erben gekennzeichnet sind. Vielmehr steht dem Pflichtteilsberechtigten ein unbeschränkter Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu. Etwaige vom Erben für erforderlich gehaltene Berichtigungen oder Ergänzungen des notariellen Verzeichnisses sind bei der Fassung der Formel der eidesstattlichen Versicherung zu berücksichtigen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).
1. Ob der Pflichtteilsberechtigte vom Erben unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch dann verlangen kann, wenn die Vollständigkeit der Angaben in einem notariellen Nachlassverzeichnis (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB) an Eides statt versichert werden soll, ist umstritten.
a) Eine Auffassung geht davon aus, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung sein könne, weil es in der Regel keine eigenen Erklärungen des Auskunftsverpflichteten, die zu versichern wären, enthalte (vgl. Damm, notar 2016, 219, 222 f.; ders., Notarielle Verzeichnisse in der Praxis, 2018, § 1 Rn 53 und § 2 Rn 197 f.). Vielmehr handele es sich um die Bestandserklärung des Notars, der für deren Inhalt allein verantwortlich sei (vgl. Damm, Notarielle Verzeichnisse in der Praxis 2018 § 1 Rn 53; vgl. auch Ahrens, ErbR 2009, 248, 252 f.; Damm a.a.O.). Systematisch stünden der Anspruch auf Erstellung eines privaten und eines notariellen Nachlassverzeichnisses selbstständig nebeneinander. Dabei verweise § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB auf § 260 BGB. Dieser Verweis finde sich jedoch in dem folgenden § 2314...