In der Fallkonstellation, dass nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen hinsichtlich des Erbenfeststellungsurteils und der durch Feststellungsbeschluss erfolgenden Erbscheinserteilung an den obsiegenden Kläger ein wirksames eigenhändiges Testament aufgefunden wird, mittels dessen eine Erbeinsetzung des im Erbenfeststellungsprozess unterlegenen Beklagten erfolgt ist, bedarf es für den wirklichen Erben einer zweigleisigen Verfahrensweise.
Zum einen ist die Rechtskraft des ergangenen Erbenfeststellungsurteils im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens mittels einer Restitutionsklage nach § 580 Abs. 7b) ZPO zu durchbrechen. Hierbei zu beachten ist zunächst die Notfrist von einem Monat, die mit dem Tag beginnt, an dem der wirkliche Erbe von dem Auffinden des Testaments Kenntnis erlangt hat. Die entsprechenden Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Restitutionsklage vor Ablauf der Notfrist erhoben worden ist, sind von dem wirklichen Erben im Rahmen der Klageerhebung glaubhaft zu machen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit sowie die Formalien einer Restitutionsklage wegen der rechtskraftdurchbrechenden Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens sehr streng sind. Zur Unzulässigkeit der Restitutionsklage kann bereits führen, dass der wirkliche Erbe im Ausgangsverfahren die bloße Möglichkeit gehabt hätte, das Testament aufzufinden und im Ausgangsverfahren vorzulegen, dies jedoch aufgrund Verschuldens des wirklichen Erben oder seines Prozessbevollmächtigten nicht erfolgt ist. Diesbezüglich führt bereits leichte Fahrlässigkeit zur Unzulässigkeit der Restitutionsklage. Hieraus folgt für den wirklichen Erben, dass bereits dann, wenn er die Existenz eines Testaments nicht ausschließen kann und ihm lediglich der Verbleib des Testaments unbekannt ist, alle Rechtsschutzmöglichkeiten nachweisbar ausschöpfen muss, um das Testament aufzufinden und in den ursprünglichen Erbenfeststellungsprozess einführen zu können.
Vom wirklichen Erben ist des Weiteren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu veranlassen, dass der erteilte Erbschein aus dem Verkehr gezogen wird. Diesbezüglich ist von dem wirklichen Erben gegenüber dem Nachlassgericht der Erlass einer Anordnung des Nachlassgerichts nach § 49 Abs. 2 S. 1 FamFG auf einstweilige Rückgabe des erteilten Erbscheins zu den Akten des Nachlassgerichts anzuregen sowie zugleich ein an das Zivilgericht gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO auf vorläufige Rückgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht zu stellen. Beide dem vorläufigen Rechtsschutz des wirklichen Erben dienenden Verfahren sind zwar nicht dazu geeignet, um den öffentlichen Glauben des erteilten Erbscheins nach §§ 2366 ff. BGB zu beseitigen. Zumindest die Übertragung von im Nachlass befindlichen Grundstücken ist dem Erbscheinserben, sofern er über keine anderweitigen öffentlichen Urkunden zum Nachweis seiner Erbenstellung verfügt, nach erfolgter einstweiliger bzw. vorläufiger Rückgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht aufgrund von § 35 S. 1 GBO nicht mehr möglich.