Ist kein vertraglicher Rückforderungsgrund vorhanden, der die Rückabwicklung einer Schenkung rechtfertigen könnte, ist zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung insbesondere häufig die Frage umstritten, ob sich der Rückforderungsanspruch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) stützen kann. Während naturgemäß die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eng ziehen möchte, wird der Steuerpflichtige darum bemüht sein, jedwedes, nicht völlig unbeachtliches Ereignis nach der Schenkung als den Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigend darzustellen.

Da es hier stets um den Einzelsachverhalt geht, soll nur darauf hingewiesen werden, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage, um als Rückforderungsgrund i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anerkannt werden zu können, bei der Anpassung der Vertragsbedingungen zwingend zur Rückgabepflicht und nicht nur zu einer anderweitigen Anpassung unter Behalten der Vertragsleistung des Beschenkten führen darf.[16] In der Vergangenheit wurden unerwartete Steuerfolgen eines Rechtsgeschäfts bereits wiederholt nicht als den Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigendes Ereignis anerkannt.[17]

So es den Parteien auf die Steuerfolgen entscheidend ankommt, ist es deshalb ratsam, eine bestimmte Steuerfolge ausdrücklich im Schenkungsvertrag als Rückforderungsgrund festzulegen. So kann z.B., wenn im Einzelfall bei einer Schenkung von Betriebsvermögen nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund Gefährdung der Mitunternehmerschaft des Beschenkten auch die schenkungsteuerliche Beurteilung (§§ 12 Abs. 5, 13a ErbStG) gefährdet sein könnte, ein Höchstbetrag an Schenkungsteuer festgelegt werden, der im "Unglücksfall" wenigstens die schenkungsteuerrechtliche Rückgängigmachung der Schenkung bewirkt.[18] Weinmann[19] weist im Übrigen darauf hin, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage am ehesten durch ein gerichtliches Urteil bewiesen werden kann. Im Hinblick auf Dauer und Kosten eines solchen Verfahrens wird dies aber nicht der einzige Nachweis sein dürfen.

[16] Vgl. BFH v. 11.11.2009 – II R 54/08, BFH/NV 2010, 896; Ebeling, DB 2002, 553; Wachter, ZEV 2002, 178; allgemein Weinmann, in: Moench/Weinmann, ErbStG, Stand 2022, § 29 Rn 8; Meincke/Hannes/Holtz, § 29 Anm. 8; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand 2022, § 29 Tz. 35 ff.
[17] Vgl. dazu Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, Stand 2022, § 29 Rn 10; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand 2022, § 29 Tz. 41 ff.; Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, Stand 2022, § 29 Rn 38.
[18] Es soll nur am Rande angemerkt werden, dass Ertragsteuerfolgen wegen der Besonderheiten für abschnittsweise erhobene Steuern gerade in Bezug auf eine Gewinnrealisierung bei § 16 EStG nicht in gleichem Umfang mit Wirkung für die Vergangenheit rückgängig gemacht werden können, wie es bei der Schenkungsteuer der Fall ist, vgl. zu Rückforderungsrechten und Einkommensteuer Jülicher, DStR 1997, 1977, 1981; Leyh, StA 2018, 163; Thonemann-Micker, ErbR 2015, 590.
[19] Weinmann, in: Moench/Weinmann, ErbStG, Stand 2022, § 29 Rn 8.

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