Sind die Voraussetzungen der Vorschrift zu bejahen, ist die früher gezahlte Schenkungsteuer zurückzuerstatten. Dennoch ist eine früher gezahlte Steuer nicht zu verzinsen, weil bei Steuern, die auf den Zeitpunkt des Vermögens-Zuflusses abstellen (vgl. § 9 ErbStG zum Stichtagsprinzip), ein Vorgang der Rückgängigmachung erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, in dem der Zufluss wieder rückgängig gemacht wird.[20]

Nach § 29 Abs. 2 ErbStG hat der Beschenkte für die Zeit, in der ihm die Nutzung des Geschenks möglich gewesen ist, den Nutzungsvorteil (soweit er ihm auch unter den Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs verbleibt) wie ein Nießbraucher zu versteuern. Die Finanzverwaltung will hierauf §§ 13a ff. ErbStG nicht anwenden.[21] Die Streitfrage wird nur durch den BFH geklärt werden können. Dahinter steht auch der systematische, ältere Rechtsstreit, ob es sich bei der Besteuerung von Nutzungen nach § 29 Abs. 2 ErbStG um eine reduzierte Besteuerung der ursprünglichen Schenkung handelt oder um eine selbstständige neue Steuerpflicht.

Während bei manchen gesetzlichen Rückforderungsrechten der Anspruch auf Herausgabe auch der Nutzungen bereits aus der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Schenkungsvertrags folgen kann (vgl. § 818 Abs. 3 BGB), kann im Bereich der vertraglichen Rückforderungsrechte in manchen Fällen die Rückforderung der Nutzungen zulasten des Beschenkten vermieden werden und sollten ihm dafür umgekehrt seine Aufwendungen auf den Schenkgegenstand während der Behaltensdauer nicht erstattet werden. Andernfalls ergeben sich gravierende Schwierigkeiten, den Saldo für die Vergangenheit zu ermitteln, und zwischen den Beteiligten "rückabzuwickeln". Daneben drohen Probleme wegen der begrenzten Möglichkeiten, die Schenkung auch ertragsteuerlich rückgängig zu machen.[22] Einschränkungen gelten hier bei Beteiligung Minderjähriger,[23] weil die Saldotheorie zu ihren Lasten nicht greift.

[20] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand 2022, § 29 Tz. 121, vgl. auch Rüsken, in: Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 175 Anm. 50 ff.; i.E. ebenso Jochum, in: Wilms, ErbStG, Stand 2022, § 29 Rn 66.
[21] R E 29 Abs. 4 ErbStR 2019; a.A. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand 2022, § 29 Tz. 127, sowie jetzt auch FG BaWü. v. 11.5.2022 – 7 K 1550/20, juris – Rev. BFH II R 38/22.
[22] Vgl. dazu im Einzelnen Jülicher, DStR 1998, 1977 ff.
[23] Vgl. dazu Jülicher, ZEV 1998, 285; Reimann, DNotZ 1999, 179, 192.

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