I.
Die am 3.5.2021 verstorbene Erblasserin hat unter dem 26.11.2020 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament verfasst, in dem es u.a. heißt:
Zitat
"Zu meinen Erben mache ich die Enkel meines verstorbenen Mannes …"
Das Erbe soll ihnen jeweils am 27. Geburtstag übergeben werden.
Meine Firmenanteile an der … GmbH erhält … .
Er soll auch Testamentsvollstrecker sein, die ich hiermit anordne. Die Testamentsvollstreckung endet am 27. Geburtstag des jüngsten Enkels.“
Der Ehemann der Erblasserin ist vorverstorben am 29.3.2017. Er hatte aus erster Ehe eine Tochter, … , die Mutter der von der Erblasserin benannten Erben. Die Erblasserin selbst hatte keine Kinder. Geschwister der Erblasserin sind unbekannt. Zum Nachlass gehören u.a. das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück … sowie Geschäftsanteile (100 %) an der … und Geschäftsanteile (50 %) an der … GmbH, deren Mitgesellschafter … ist.
Mit Schreiben vom 10.6.2021 hat … erklärt, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen. Mit anwaltlichem Schreiben der Antragsteller vom 28.7.2021 wurde der Testamentsvollstrecker unter Fristsetzung bis zum 30.7.2021 (16:00 Uhr) zur Erstellung eines amtlichen Nachlassverzeichnisses aufgefordert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.8.2021 wandte sich der Testamentsvollstrecker an das Nachlassgericht zwecks der amtlichen Nachlassaufnahme.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.7.2021 begehrten die Antragsteller, … aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen und einen (Ersatz-)Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Der Testamentsvollstrecker beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.8.2021 ließ der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis überreichen. Der Testamentsvollstrecker gab am 26.7.2021 ein Gutachten in Auftrag über den Verkehrswert des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, … , das der Sachverständige … unter dem 28.9.2021 vorlegte. Er gab zudem am 12.8.2021 ein Wertermittlungsgutachten über den Hausrat in Auftrag, das das Sachverständigenbüro … unter dem 29.9.2021 erstellte. Die Gutachten wurden mit Schriftsatz vom 12.11.2021 vorgelegt. Ergänzender Vortrag zu dem Nachlassverzeichnis erfolgte u.a. mit Schriftsätzen vom 12.11.2021 und 2.12.2021.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass ein wichtiger Grund für eine Entlassung gem. § 2227 BGB vorliege. Der Testamentsvollstrecker komme seinen Pflichten und einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht nach. Der Testamentsvollstrecker habe nicht unverzüglich nach Dienstantritt ein Nachlassverzeichnis vorgelegt. Eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses sei nicht gegeben. Eine Kommunikation zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben erfolge nicht.
II.
Der Antrag der im Testament der Erblasserin vom 26.11.2020 bezeichneten Erben, … aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen und einen (Ersatz-)Testamentsvollstrecker zu ernennen, ist unbegründet.
Das Nachlassgericht kann gem. § 2227 BGB den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wobei ein solcher Grund insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung ist.
Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers liegt demnach vor, wenn unter Berücksichtigung der dem Testamentsvollstrecker gestellten Aufgabe und der persönlichen Verhältnisse des Testamentsvollstreckers zu besorgen ist, dass das weitere Verbleiben im Amt zu einer Schädigung oder erheblichen Gefährdung der von der Verwaltung betroffenen Interessen führt. Das ist unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu entscheiden und dabei zwischen dem Interesse an der Beibehaltung der nach dem Willen des Erblassers amtierenden Vertrauensperson und dem entgegengesetzten Entlassungsinteresse abzuwägen. Selbst bei Vorliegen solcher Gründe kann die dem Nachlassgericht obliegende Abwägung zu dem Ergebnis führen, dass das Entlassungsinteresse gegenüber dem Fortführungsinteresse zurücktreten muss. Auf die Frage, ob die gegebenen Umstände den Erblasser mutmaßlich zum Widerruf der Ernennung des Testamentsvollstreckers veranlasst hätten, kommt es bei der Abwägung an (MüKo-BGB/Zimmermann, 8. Aufl. 2020, § 2227 Rn 7).
Zunächst ist die Vorfrage, ob das Testamentsvollstreckeramt (noch) besteht, zu bejahen. Die Erblasserin hat die Testamentsvollstreckung mit ihrem formgültigen privatschriftlichen Testament vom 26.11.2020 angeordnet und … zum Testamentsvollstrecker ernannt. … hat das Amt des Testamentsvollstreckers durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 10.6.2021 angenommen.
Eine zur Entlassung führende grobe Pflichtverletzung, die regelmäßig Verschulden des Testamentsvollstreckers voraussetzt (MüKo-BGB/Zimmermann, 8. Aufl. 2020, § 2227 Rn 8), kann hier nicht festgestellt werden.
Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das vom Testamentsvollstrecker mit anwaltlichem Schreiben vom 24.8.2021 vorgelegte Nachlassverzeichnis unvollständig war. Die Pkw … und … , waren zwar zunä...