War bis zum Beginn des Jahres 2007 die Einsetzung von Nacherben resp. Nachvermächtnisnehmern grundsätzlich als wider das Prinzip der Testierfreiheit angesehen worden mit der Folge der Nichtigkeit eines Testaments nach Art. 896 CC, so wurden seither die Ausnahmen, die es auch schon bis 2007 gab, viel weiter als vorher gefasst.

Eigene Kinder, anschließend bereits geborene und erwartete Enkelkinder sowie bei Kinderlosigkeit Geschwister und sodann deren Kinder, durften schon vor der Reform 2007 in Vor- und Nacherbfolgegang eingesetzt werden, siehe Art. 1048 und 1049 CC.

Hinzu trat die Schaffung zweier neuer Verfügungen, nämlich der libéralités graduelles et résiduelles.

Die erstere stellt eine schenkweise Zuwendung des Erblassers zu Lebzeiten oder testamentarisch von Todes wegen an einen Begünstigten mit der Auflage dar, dass dieser das Erhaltene bewahren muss und nach seinem Ableben an den vom Erblasser benannten Zweitbegünstigten übertragen muss. Das so Zugewandte muss bei Anordnung der Bestimmung in Natur existieren und identifizierbar sein, bei Wertpapieren bezieht es sich auch auf Surrogate und bei Immobilien erfolgt eine Eintragung in das Hypothekenregister, Art. 1049 CC. Die Nacherbschaft tritt ein mit dem Tod des Erstbegünstigten, wobei der Erblasser zugunsten des Zweitbegünstigten diesem einen Nießbrauch zu Lebzeiten des Erstbegünstigten einräumen kann, Art. 1051 ff. CC. Ist der Erstbegünstigte Noterbberechtigter, darf sich diese Auflage lediglich auf die "quotité disponible" beziehen, denn sonst würde er als "héritier réservataire" benachteiligt. Sollte dies nicht der Fall sein, darf der erstbegünstigte Noterbberechtigte innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Testament Befreiung von dieser Auflage beanspruchen, Art. 1054 CC. Verstirbt der Zweitbegünstigte vor Eintritt des Nacherbfalls oder verzichtet dieser auf sein Recht, fällt die Erbschaft dem Erstbegünstigten vollends zu; daher können und sollten Ersatzerben für diesen Fall benannt sein, Art. 1056 CC.

Die libéralités résiduelles unterscheiden sich von den graduelles dadurch, dass hier den Erstbegünstigten keine Pflicht zur Erhaltung des Zugewandten trifft; der Zweitbegünstigte erhält das Residuum, den Überrest. Art. 1059 CC untersagt dem Erstbegünstigten letztwillige Verfügungen über diese Gegenstände, unentgeltliche darf ihm der Erblasser gleichermaßen verbieten.[44]

[44] Frank, Rn 119.

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