Beantragt der Erbe (oder die Erben) unter Vorlage eines Testaments ohne Quoten-Erbeinsetzung, aber mit Zuweisung von Nachlassgegenstände an mehrere Personen ("A soll die Grundstücksstücke bekommen, B das Aktiendepot, C das Malergeschäft"), dann wird er wahrscheinlich über die Gesamtrechtsnachfolge und somit die Unzulässigkeit des Antrags belehrt; ihm wird aufgeben, die einzelnen Gegenstände nach ihrem Wert aufzuschlüsseln und auch den Wert des Gesamtnachlasses mitzuteilen (andernfalls wird der Erbscheinsantrag zurückgewiesen). Wenn die Miterben mit diesen Werten einverstanden sind und die Werte dem Nachlassgericht plausibel erscheinen, wird dem Antragsteller (bzw. den Antragstellern) anheimgestellt, den ursprünglichen unzulässigen Erbscheinsantrag als Quoten-Antrag zu ändern ("dass A zu 53,4 %, B zu 36,6 %, C zu 10,0 % Erbe des E ist …"). Auch eine Wertermittlung durch Sachverständige kommt in Betracht. Die zeit- und kostenaufwendige Quotenermittlung entfällt, wenn ein Antrag auf einen quotenlosen Erbschein (§ 352a Abs. 2 S. 2 FamFG) gestellt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?