Wenn der Erblasser im Testament seinen Nachlass nach Bruchteilen verteilt und dabei eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) getroffen hat, taucht manchmal das Problem der "überquotalen Teilungsanordnung" auf.[55] Eine Teilungsanordnung hat nur schuldrechtliche Bedeutung,[56] sie bewirkt keine Sondererbfolge in den zugewiesenen Gegenstand; bei einem Grundstück muss es erst noch durch notariellen Vertrag aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft in das Vermögen des einzelnen Erben übertragen und dann im Grundbuch eingetragen werden. Eine Teilungsanordnung soll keinen Miterben über seine Erbquote hinaus begünstigen, sie soll nur die Auseinandersetzung erleichtern. Hat der Erblasser einem (oder einzelnen) Miterben Gegenstände zugewiesen, deren Wert höher ist als diesem seiner Erbquote nach bei der Auseinandersetzung zukäme, stellt sich daher stets die Frage, ob der Mehrbetrag (Mehrwert) zusätzlich zum Erbteil zugewendet sein soll. Wird das vom Erblasser nicht gewünscht, kann es (jedenfalls wegen des Mehrwerts) durch ein Vorausvermächtnis[57] (§ 2150 BGB) verhindert werden, das vom Erblasser im Testament angeordnet werden muss, eventuell konkludent.

 

Beispiel:

E hat seine beiden Kinder zu je ½ als Erben eingesetzt und jeweils ein bestimmtes Grundstück per Teilungsanordnung zugewiesen. Nach der erfolgten Teilung stellt S fest, dass er insgesamt 450.000 EUR bekommen hat (Grundstück 400.000 + bewegliche Habe 50.000), seine Schwester T aber 500.000 EUR (Grundstück 450.000 + bewegliche Habe 50.000). S verlangt von T daher aus ihrem Privatvermögen 50.000 EUR; zu Recht.[58] Anders ist es, wenn der Erblasser den Mehrwert durch Vorausvermächtnis dem jeweiligen Begünstigten vermacht hat.

[55] Zur Rechtsgrundlage der Ausgleichszahlung vgl. Lange/Horn, ZEV 2021, 1.
[56] BGH NJW 2002, 2712; Muscheler, Erbrecht I, Rn 782.
[57] BGH NJW-RR 1990, 1220; BGH FamRZ 1981, 475.
[58] Vgl. BGH NJW 1985, 51.

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