Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet
I.
Der Klageantrag Nr. 1 ist unzulässig.
1. Grundsätzlich ist die Erhebung der Klage im Wege der Stufenklage zulässig gem. § 254 ZPO. Die Geltendmachung eines Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Stufenklage wie vorliegend ist zulässig (BGH NJW 2001, 833).
2. Der Klageantrag Nr 1 ist jedoch mangels hinreichender Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG NJW 2021, 2379 Rn 19; BGH NJW 2018, 1259 Rn 8; BGH, NJW 2003, 668; BGH, NJW 2003, 668; BAG NJW 2022, 960, 962 Rn 21).
Der Klageantrag Nr. 1 enthält keine Angabe, zu welchem Stichtag die Wertermittlung der streitgegenständlichen von der Beklagten begehrt wird.
II.
Es war über die Stufenklage durch Endurteil und nicht durch Teilurteil zu entscheiden.
1. Grundsätzlich ist über die in den einzelnen Stufen gestellten Anträge jeweils gesondert zu verhandeln und durch Teilurteil zu entscheiden. Durch Teilurteil ist auch dann zu entscheiden, wenn sich der Anspruch auf Wertermittlung als unzulässig oder unbegründet erweist, daraus aber noch nicht folgt, dass auch der Leistungsanspruch unbegründet ist (vgl. BGH NJW 1995, 2923; BeckOK-ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, § 254 Rn 17 f.). Ist die Stufenklage als solche bereits unzulässig oder fehlt dem Hauptanspruch bereits die materiell-rechtliche Grundlage, ist durch Endurteil und nicht durch Teilurteil zu entscheiden (BGH NJW 2002, 1042, 1044; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 254 Rn 9).
2. Vorliegend fehlt dem Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 Abs. 1 BGB bereits die materiell-rechtliche Grundlage. Die Klägerinnen haben nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, dass eine (gemischte) Schenkung der Immobilie vorlag.
a) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2325 Abs. 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils einen Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Da bei ist der Schenkungsbegriff des § 516 BGB zugrunde zu legen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung des anderen nur zum Teil entspricht, die Vertragsparteien dies wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird. Ausschlaggebend ist, ob Leistung und Gegenleistung in der maßgebenden subjektiven Wertung der Parteien gleichwertig sind, denn grundsätzlich können und dürfen die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit den Wert der auszutauschenden Leistungen und damit auch die Größe eines eventuellen Leistungsüberschusses selbst bestimmen (BGH NJW 1972, 1709, 1710). Ist streitig, ob eine Schenkung vorliegt und damit ein bestimmter Gegenstand überhaupt zum fiktiven Nachlass gehört, muss der Pflichtteilsberechtigte dies grundsätzlich darlegen und beweisen (BGH NJW 1984, 487, 488).
b) Die Klägerinnen haben den Wert der Immobilie zu den nach § 2325 Abs. 2 BGB maßgeblichen Stichtagen bereits nicht schlüssig dargelegt.
aa) Gem. § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB kommt ein Gegenstand, der nicht eine verbrauchbare Sache darstellt, mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hatte. Hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. Bei Grundstücken ist für den Schenkungsvollzug der Tag der Grundbucheintragung maßgebend (BGH NJW 1831, 1832).
bb) Trotz gerichtlichen Hinweises haben die Klägerinnen den Zeitpunkt der Grundbucheintragung bereits nicht vorgetragen.
cc) Soweit die Klägerinnen auf die Bodenrichtwerte zum 31.12.2018 bzw. 2017/2018 Bezug nehmen, tragen sie nicht schlüssig vor, dass es sich dabei um den maßgeblichen Stichtag handelt. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um die Zeit des Erbfalls, welcher auf den 16.6.2020 datiert.
c) Die Klägerinnen haben selbst nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass der Wert der Immobilie hinter dem Wert der Gegenleistung zurückgeblieben ist.
Die Klägerinnen tragen vor, der Wert des unbebauten Grundstücks betrage je nach von ihnen zugrunde gelegten Bodenrichtwert 338.870 EUR bzw. 296.000 EUR. Die Klägerinnen tragen indes selbst vor, es ergebe sich aufgrund der vereinbarten Höhe der Miete und der vereinbarten Laufzeit ein Mietvorteil zugunsten des Erblassers und der Beklagten i.H.v. 90.000 EUR. Rechnet man diesen von den Klägerinnen zugrunde gelegt...