Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 verstorbenen Vaters.
Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W. G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast jedoch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht zur Verfügung stünden. (...)
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und dieses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt, die nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre 1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei finanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwendungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht erfolgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Dennoch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine Mischung aus diesen Rechtsgründen dar.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.