Die Klägerin ist die Tochter des Dr. August S., der 2004 verstarb. Sie ist aus dessen erster Ehe hervorgegangen. Nach seiner Verwitwung war Dr. August S. über 48 Jahre hinweg bis zu seinem Tod mit der Beklagten verheiratet.
1984 errichteten Dr. August S. und die Beklagte ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich beide wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Die Klägerin wurde neben einer Nichte und einem Neffen der Beklagten – unter dem Vorbehalt der Abstandnahme von Forderungen bei einem Vorversterben Dr. August S.’ – zu 1/2 zur Schlusserbin bestimmt.
Nach Dr. August S’s Tod machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend. Sie erhob dieserhalb eine Auskunftsklage (...). Der Prozess endete 2005 mit einem Vergleich. Danach zahlte die Beklagte an die Klägerin 25.000 EUR "... zum Ausgleich sämtlicher wechselseitiger Ansprüche, seien sie eingeklagt oder nicht, bekannt oder nicht, vorhersehbar oder nicht". Zuvor hatte das Gericht unter Einschluss pflichtteilsergänzungsfähiger Verfügungen einen Nachlasswert in der Größenordnung von 200.000 EUR in den Raum gestellt.
In der vorprozessualen Auseinandersetzung war der Beklagten von den Anwälten der Klägerin schriftlich mitgeteilt worden, "dass auch der Halbbruder unserer Mandantin pflichtteilsberechtigt ist". (...) Bei dem von den Parteien angesprochenen Halbbruder handelte es sich um den 1945 geborenen Klaus G. Dieser machte nach dem Vergleichsschluss der Parteien seinerseits gegenüber der Beklagten einen Pflichtteilsanspruch iHv 25.000 EUR geltend. Damit scheiterte er jedoch, weil er seine Abstammung nicht nachweisen konnte.
Im Hinblick darauf verlangte die Klägerin von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung weiterer 25.000 EUR nebst Zinsen und erneuerte hilfsweise das im Vorprozess verfolgte Auskunftsbegehren. Ihrer Ansicht nach kann der 2005 geschlossene gerichtliche Vergleich keinen Bestand haben, weil er an eine Pflichtteilsberechtigung nicht nur ihrer Person, sondern auch Klaus G.’s angeknüpft habe. Da dieser seine Rechte nicht verwirklichen könne, sei die Beklagte jetzt unrechtmäßig begünstigt, sodass der Vergleich wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepasst werden müsse.
Dem ist das LG gefolgt und hat die Beklagte dem Hauptantrag gemäß – bis auf einen Teil der erhobenen Zinsforderung – zur Zahlung verurteilt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten (...).