Prof. Dr. Werner Zimmermann
Verstirbt ein Ausländer, wird er in der Regel nach ausländischem Erbrecht beerbt (vgl. Art. 25 EGBGB). Die deutschen Nachlassgerichte sind international zuständig, wenn sie örtlich zuständig sind (§§ 105, 343 FamFG). Wird ein Erblasser nach ausländischem Recht beerbt, so richten sich auch Inhalt und Rechtswirkungen einer Testamentsvollstreckung nach dem Erbstatut. Aber auch wenn ein Erblasser nach deutschem Recht beerbt wird, sind bei Nachlassspaltung Fälle denkbar, in denen der ausländische Nachlass nicht dem Verwaltungsrecht eines deutschen Testamentsvollstreckers unterliegt. Der Antragsteller hat bei Auslandsbezug nach dem FamFG zwei Möglichkeiten (sowohl wenn der Erblasser Deutscher als auch wenn er Ausländer war):
6.1 a)
Er kann ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechend § 2368 BGB beantragen (sog. Fremdrechtstestamentsvollstreckerzeugnis); es betrifft den gesamten Nachlass (im In- und Ausland), nennt den Namen des Testamentsvollstreckers, das Recht, das für die Stellung dieses Testamentsvollstrecker gilt, sowie nach hM seine Befugnisse. Das Nachlassgericht kann diese Befugnisse durch eingeholte Rechtsgutachten feststellen. Meines Erachtens sollte die ausländische Rechtsstellung ("Willensvollstrecker nach schweizerischem Recht") angegeben werden und nicht eine Kurzdeutung mit Worten des deutschen Rechts, weil sie missverständlich und daher gefährlich ist. Für den Antragsteller misslich ist, dass er das teure Gutachten zahlen muss, infolge des Gutachtens eine Verzögerung der Erteilung des Zeugnisses eintritt und er die gerichtliche Gebühr aus dem Weltnachlass zahlen muss (§ 107 KostO), obwohl ihm dieses Zeugnis möglicherweise im Ausland nichts nützt, weil es dort nicht anerkannt wird.
6.2 b)
Der Antragsteller kann seinen Antrag beschränken auf ein Zeugnis für die im Inland befindlichen Gegenstände (aber nicht für einen Einzelgegenstand, z. B. ein bestimmtes Grundstück); das ist aber nur möglich, wenn zu einer Erbschaft sowohl Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden, wie solche, die sich in Deutschland befinden. Dann spart er sich manchmal das Gutachten, die Verzögerung und muss nur die Gebühren aus dem Inlandsnachlass zahlen (§ 107 nF KostO).