Leitsatz (amtlich)
1. Auswirkungen der Nachlassspaltung wegen eines in Florida/USA belegenen Grundstücks auf die Testamentsvollstreckung.
2. Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung des Testamentsvollstreckeramtes, wenn der Nachlass im Ausland belegene Teile umfasst. Nimmt der Testamentsvollstrecker irrigerweise auch insoweit sein Amt in Anspruch, so kann er die Unterlassung von notwendigen Maßnahmen nicht damit rechtfertigen, er sei hierfür nicht zuständig gewesen.
Normenkette
BGB §§ 2216, 2227, 2247, 2368; EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 25
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 30.06.2004; Aktenzeichen 16 T 17391/03) |
AG München (Aktenzeichen 67-VI 2027/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG München I vom 30.6.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) bis 8) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird für den zweiten und dritten Rechtszug auf 30 000 Euro festgesetzt; Ziff. III des Beschlusses des LG München I v. 30.6.2004 wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I. Die am 24.1.1994 im Alter von 72 Jahren ledig und kinderlos verstorbene Erblasserin war deutsche Staatsangehörige.
Die Beteiligten zu 2) bis 7) und 9) bis 15) sind die Neffen und Nichten, die Beteiligte zu 8) ist die Witwe eines inzwischen verstorbenen Neffen der Erblasserin.
Am 28.7.1991 errichtete die Erblasserin in München ein handschriftliches Testament, in dem sie die Kinder ihrer fünf Geschwister zu Erben einsetzte und Vermächtnisse anordnete, u.a. hinsichtlich eines Hauses mit Apothekenanwesen in Casablanca/Marokko zu Gunsten ihres dort ansässigen ehemaligen Präparateurs. Ferner ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 1), einen Rechtsanwalt, zum Testamentsvollstrecker.
Der Nachlass zum Todeszeitpunkt bestand im Wesentlichen aus Grundvermögen in Deutschland, Florida/USA und Casablanca/Marokko sowie Bankguthaben und Wertpapieren.
Mit Beschluss v. 17.5.1995 hat das AG einen gemeinschaftlichen Erbschein zu Gunsten der Beteiligten zu 2) bis 7) und 9) bis 15) sowie des Ehemannes der Beteiligten zu 8) bewilligt. Der Beteiligte zu 1) nahm das Amt als Testamentsvollstrecker am 4.3.1994 an, am 14.7.1994 wurde ihm daraufhin vom AG ein uneingeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Die Beteiligten zu 2) bis 8) beanstanden die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes durch den Beteiligten zu 1). Sie rügen insb., dass es der Beteiligte zu 1) über Jahre hinweg schuldhaft versäumt habe, eine ordnungsgemäße Veräußerung des Grundstücks in Florida/USA herbeizuführen. Das Grundstück sei inzwischen wegen geringfügiger Steuerrückstände versteigert worden. Ferner sei durch die zögerliche Handlungsweise des Beklagten zu 1) innerhalb der letzten zehn Jahre weder ein Verkauf der Eigentumswohnung in Casablanca noch eine Übertragung des Apothekenanwesens in Casablanca an den Vermächtnisnehmer erfolgt.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2) hat das AG die Entlassung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker mit Beschluss v. 26.8.2003 ausgesprochen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das LG nach eingehender Anhörung des Testamentsvollstreckers und des Beteiligten zu 9) mit Beschluss v. 30.6.2004 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft gem. § 81 Abs. 2, §§ 27, 29 Abs. 2 FGG. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
Die sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt, ein ursprünglich zum Nachlass gehörendes Grundstück in Florida sei am 23.12.1996 wegen geringfügiger Steuerrückstände versteigert worden. Diese Versteigerung hätte verhindert werden können; der Beteiligte zu 1) habe seit dem 18.10.1994 um das Vorhandensein des Grundstücks gewusst und nicht im erforderlichen Maß reagiert. Erstmals im Entlassungsverfahren habe er sich insoweit auf eine - sein Testamentsvollstreckeramt beschränkende - Nachlassspaltung berufen, die weder in dem 1995 von ihm gefertigten Nachlassverzeichnis noch im Erbscheinsantrag Niederschlag gefunden hat. Es habe für ihn aber eine Aufklärungspflicht ggü. den Erben, die sich - für ihn erkennbar - auf ihn verlassen haben, bestanden.
Hinsichtlich der Eigentumswohnung in Casablanca/Marokko habe der Beteiligte zu 1) keine ernsthaften Bemühungen zur Verwertung angestellt. Zur Erfüllung des das Grundvermögen in Marokko betreffenden Vermächtnisses habe der Beteiligte zu 1) kein aktives und zielstrebiges Tätigwerden entfaltet. Im Hinblick auf das Alter des Vermächtnisnehmers bestehe eine Gefährdung dessen Interessen. Insgesamt habe der Beteiligte zu 1) durch zu passives Verhalten objektiven Anlass zum Misstrauen eines Teils der Erben gegeben. Es liege daher ei...