Prof. Dr. Werner Zimmermann
Einführung
Das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) tritt am 1.9.2009 in Kraft. Das FamFG ist Teil (nämlich Art. 1) des FGG-ReformG, das über hundert Gesetze ändert (darunter BGB, ZPO, GVG) bzw. aufhebt (FGG). Zum Übergangsrecht bestimmt Art. 111 FGG-ReformG, dass auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformG beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FGG-ReformG geltenden Vorschriften anzuwenden sind; das ist vor allem für die Rechtsmittel und den Instanzenzug von Bedeutung.
1. Begriff "Nachlasssache"
Verfahren, die Testamentsvollsteckerzeugnisse und die Testamentsvollstreckung betreffen, sind Nachlasssachen (§ 342 I Nr. 6, 7 FamFG); sie sind daher Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23 a II Nr. 2 GVG), weshalb dafür die Amtsgerichte zuständig sind (§ 23 a I Nr. 2 GVG; die landesrechtlichen Vorbehalte für Baden-Württemberg werden nicht berührt). Aus der weiten Formulierung darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Streitigkeiten betreffend die Testamentsvollstreckung nun zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören würden; insofern hat sich nichts geändert. Streitigkeiten über Vergütung, Haftung, Schadensersatz, Ende des Amts usw. gehören wie bisher in den Zivilprozess.
Für alle Nachlasssachen regelt der allgemeine Teil des FamFG (§§ 1 bis 110) einige Einzelheiten, aber ohne besondere Abweichungen zum bisherigen Recht; etwa dass verfahrenseinleitende Anträge begründet werden sollen (§ 23 FamFG); die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG; früher § 12 FGG); die Zulässigkeit des Freibeweises (§ 29 FamFG) bzw. des Strengbeweises (§ 30 FamFG); die Kostenentscheidung (§§ 80 ff FamFG; früher § 13 a FGG).
2. Internationale Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen richtet sich nach § 343 FamFG, der dem früheren § 73 FGG entspricht. Für den Nachlass eines Ausländers ist ein deutsches Nachlassgericht nur dann zuständig, wenn es international zuständig ist. Das FamFG hat den früheren Gleichlaufgrundsatz (Zuständigkeit nur, wenn deutsches Erbrecht angewandt wird), der ohnehin durch § 2369 aF BGB und die Rechtsprechung durchbrochen war, aufgegeben. Jetzt sind nach § 105 FamFG die deutschen Nachlassgerichte, wenn sie örtlich zuständig sind, auch international zuständig. Diese internationale Zuständigkeit beschränkt sich nicht auf das in Deutschland liegende Vermögen, wie sich aus der Neufassung des § 2369 BGB ergibt.
Ein deutsches Nachlassgericht ist nach § 343 FamFG örtlich zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz, hilfsweise bzw. Aufenthalt, im Bezirk hatte; Sonderfälle regeln § 343 II, III.
3. Beteiligte in Testamentsvollstreckungssachen
Der "Beteiligte" ist ein zentraler Begriff im FamFG (Grundregel: § 7 FamFG). Wer Beteiligter ist, hat zahlreiche Mitwirkungsrechte im Verfahren, er erhält den verfahrenseinleitenden und (wegen der Notwendigkeit, das rechtliche Gehör zu wahren) auch die weiteren Schriftsätze, kann Stellung nehmen, hat ein Recht auf Akteneinsicht, ist zu Terminen zu laden. Das FamFG hat die Zahl der Beteiligten möglichst beschränkt, um (aus Sicht der Justiz) das Verfahren zu vereinfachen. Das FamFG unterscheidet zwischen Muss-Beteiligten und Kann-Beteiligten (ohne aber diese Worte zu verwenden):
Muss-Beteiligte sind diejenigen, die vom Gericht beteiligt werden müssen (hier hat das Nachlassgericht also kein Ermessen); andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor. Der Antragsteller ist in Antragsverfahren Beteiligter (§ 7 I FamFG); das ist selbstverständlich. In Amts- oder Antragsverfahren sind vom Gericht als Beteiligte hinzuzuziehen (§ 7 II FamFG): diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (hier wird an den materiellen Beteiligtenbegriff angeknüpft; verlangt wird aber eine "unmittelbare" Betroffenheit). Ferner sind hinzuzuziehen diejenigen, die aufgrund des FamFG oder eines anderen Gesetzes (z. B. GBO) von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind; solche weiteren Fälle sind in Testamentsvollstreckungssachen (abgesehen von § 345 FamFG) nicht ersichtlich.
Kann-Beteiligte. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies im FamFG (z. B. § 345) oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist (§ 7 Abs. 3 FamFG); es kann also nicht jedermann hinzugezogen werden. Im Übrigen ist das eine Ermessensentscheidung. In einigen Testamentsvollstreckungssachen (unten c) fehlen solche Vorschriften; das Nachlassgericht kann also z. B. nicht den Geschäftspartner des Testamentsvollstreckers förmlich hinzuziehen, wenn es seine Beteiligung für wünschenswert hält; es ist auf eine Hilfslösung (z. B. Vernehmung als Zeuge im Rahmen der Amtsermittlung, § 26 FamFG) angewiesen, wenn es von dieser Person Informationen braucht.
Wer in Testamentsvollstreckersachen Beteiligter ist, wurde kompliziert geregelt (vier S...