Die verwitwete Erblasserin ist am xxx im Alter von 97 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1986 vorverstorben. Die Beteiligten zu 2, 3 und 5 (geb. 1943, 1938, 1952) sind ihre Söhne, die Beteiligten zu 1 und 4 (geb. 1965 bzw. 1966) die Kinder ihrer 1990 vorverstorbenen Tochter.
Mit notariellem Testament vom 13.4.1999 setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 1 bis 4 zu ihren Erben ein, die beiden Söhne zu je 1/3, die beiden Enkel zu je 1/6. Bezüglich des Erbanteils des Beteiligten zu 1 ordnete sie Nacherbfolge an und bestimmte zu Nacherben zur Hälfte die Beteiligte zu 4, ersatzweise deren Abkömmlinge, zur anderen Hälfte die Abkömmlinge des Beteiligten zu 1. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestimmte zum Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 5, ersatzweise dessen damalige Ehefrau, ersatzweise einen vom Nachlassgericht zu bestellenden Testamentsvollstrecker. Weiter bestimmte sie:
Zitat
"Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe "
(1) den der Vor- und Nacherbfolge unterliegenden Nachlass auf die Dauer der Vorerbschaft zu verwalten;
(2) die Rechte der Nacherben wahrzunehmen;
(3) den Nachlass bei Eintritt der Nacherbfolge bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des jüngstgeborenen Nacherben zu verwalten; dies gilt entsprechend für die Ersatzerbfolge in den Anteil des (Beteiligten zu 1).
Der Testamentsvollstrecker hat zur Durchführung seiner Aufgaben alle Rechte und Befugnisse eines Dauervollstreckers mit Verfügungsbefugnis über Grundbesitz.
Der Testamentsvollstrecker ist insbesondere befugt, an einer Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben mitzuwirken. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Testamentsvollstreckung setzt sich dann an dem verteilten, der Vor- und Nacherbfolge unterliegenden Nachlass oder dessen Surrogat fort.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zur angemessenen Lebensgestaltung und Lebensführung des Vorerben (Beteiligter zu 1) zu verwenden. Die Nacherben sind demgemäß auf dasjenige eingesetzt, was vom Nachlass nach dieser bestimmungsgemäßen Verwendung übrig bleibt. Er soll sicherstellen, dass (der Beteiligte zu 1) mindestens zweimal im Jahr einen angemessenen Ferienaufenthalt verbringt und über ein monatliches Taschengeld verfügt, aus dem er seine persönlichen Bedürfnisse erfüllen kann, wobei sicherzustellen ist, dass dieses Taschengeld nicht zu einer Verminderung sonstiger gesetzlicher Leistungen für (den Beteiligten zu 1) führt und auch keinem Fremdzugriff unterliegt. Im Übrigen bemisst sich der Umfang dessen, was der Testamentsvollstrecker bestimmungsgemäß und im Übrigen nach seinem freien Ermessen dem Vorerben zur Verfügung stellt, nach dem Umfang der der Vor- und Nacherbschaft unterliegenden Erbmasse und ihrem Ertrag.“
Mit Schreiben vom 23.10.2003 teilte der Beteiligte zu 5 dem Nachlassgericht mit, er nehme das Amt an, sofern der Beteiligte zu 1 die Erbschaft annehme. Der im Ausland lebende Beteiligte zu 1 nahm mit Schreiben vom 25.2.2004, beim Nachlassgericht eingegangen am 9.3.2004, die Erbschaft an. Das Nachlassgericht erteilte dem Beteiligten zu 5 am 13.8.2004 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Ausweislich des vom Beteiligten zu 3 vorgelegten Nachlassverzeichnisses vom 11.10.2004 besteht der Nachlass im Wesentlichen aus Wertpapieren, Forderungen und Wertgegenständen mit einem Wert von insgesamt 933.000 EUR sowie aus mehreren zur Vermietung vorgesehenen Eigentumswohnungen in C. Der Reinnachlasswert beträgt rund 1.292.000 EUR. Die Erbengemeinschaft ist bislang nicht auseinandergesetzt.
Wegen umfangreicher Zuwendungen an den Beteiligten zu 5 zu Lebzeiten der Erblasserin, insbesondere der mit Verträgen vom 22.12.1989 bzw. 22.6.1995 vorgenommenen Schenkung des wertvollen Hausgrundstücks sowie erheblicher Geldschenkungen, erhoben die Beteiligten zu 2 bis 4 mit Schriftsatz vom 17.5.2005 Klage gegen den Beteiligten zu 5, der sich der Beteiligte zu 1 anschloss. Mit Urkunde vom 20.7.2005, eingegangen am 29.7.2005, schlug der Beteiligte zu 1 die Erbschaft aus und beantragte mit Schriftsatz vom 14.10.2005 die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Amtsgericht lehnte diese mit Beschluss vom 9.1.2006 ab; seine Beschwerde gegen diese Entscheidung nahm der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 24.4.2006 zurück.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 5.12.2006 beantragte der Beteiligte zu 1 die Entlassung des Beteiligten zu 5 als Testamentsvollstrecker. (...) Das Nachlassgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7.8.2007 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich seine weitere Beschwerde.