Die 79-jährige pflegebedürftige Betroffene, für die seit dem Jahre 2000 eine Betreuung eingerichtet ist, die sich u. a. auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bezieht, lebt seit mehreren Jahren in dem eingangs bezeichneten Altenheim. Da ihre monatlichen Renteneinkünfte in Höhe von ca. 600,– EUR zur Deckung der Heimpflegekosten nicht ausreichen, werden diese ergänzend vom Landkreis X als Sozialhilfeträger finanziert, der ihr auch ein monatliches Taschengeld von 90,– EUR zahlt. Die Betroffene, deren sonstiges Vermögen lediglich aus einem Sparguthaben in Höhe von ca. 600,– EUR besteht, ist Eigentümerin eines Grundstücks in O1, das mit einem älteren und erheblich sanierungsbedürftigen Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück stand ursprünglich im Miteigentum zu je ½ der Betroffenen und ihres im Jahre 1986 verstorbenen Ehemanns. Nach dem Tode des Ehemanns wurde die Betroffene aufgrund eines Erbvertrags beschränkte alleinige Vorerbin; als Nacherbin nach dem Tod der Betroffenen ist deren einzige Tochter – die Beschwerdeführerin – eingesetzt.
Ausweislich der Eintragung im Grundbuch ist das Nacherbenrecht der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2002 an eine Bank verpfändet. Wegen der verauslagten Sozialhilfe für den Heimaufenthalt, die sich bis April 2008 auf insgesamt ca. 32.000,– EUR aufsummierte, ist im Grundbuch eine Hypothek eingetragen.
Da die Betreuerin sich seit längerer Zeit außerstande sieht, aus den nur noch aus dem Taschengeld bestehenden Einkünften der Betroffenen die laufenden Unterhaltungskosten für das Grundstück in Höhe von monatlich ca. 130,– EUR aufzubringen, trat sie mehrfach vergeblich an die Beschwerdeführerin heran, um deren Zustimmung zur Veräußerung des Hauses bzw. zur Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks zu erlangen. Die Betreuerin hatte zwischenzeitlich einen Interessenten gefunden, der für das Hausgrundstück, dessen Wert von einem Sachverständigen auf ca. 32.500 EUR geschätzt worden war, einen Kaufpreis von 25.000 EUR geboten hatte.
Schließlich stellte die Betreuerin im September 2008 beim Vormundschaftsgericht den Antrag, ihr die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum Verzicht auf das Eigentum an dem Grundstück B-Straße … in O1 zu erteilen, da die Betroffene nicht mehr in der Lage sei, die Kosten für das Hausgrundstück zu tragen und die Tochter und Beschwerdeführerin einem Verkauf weiterhin nicht zustimme.
Nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Verfahrenspflegers erließ der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 einen Vorbescheid, mit dem er ankündigte, der Betreuerin die Genehmigung für die Erklärung des Verzichts auf das Eigentum an dem näher bezeichneten Grundstück gegenüber dem Amtsgericht – Grundbuchamt – sowie die Beantragung der entsprechenden Eintragung im Grundbuch zu erteilen, sofern nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen Einwände erhoben oder Beschwerde eingelegt werde.
Gegen diesen Vorbescheid legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 "Widerspruch" ein, ohne diesen näher zu begründen. Nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger hob das Landgericht mit Beschluss vom 30. April 2009 den Vorbescheid auf und wies den Antrag der Betreuerin auf Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Verzicht auf das Eigentum für das Hausgrundstück ab. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei beschwerdeberechtigt, weil sie durch die angekündigte Genehmigung in ihrem Nacherbenrecht als subjektivem Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt werde. Die Beschwerde sei auch begründet, da der Eigentumsverzicht betrachtet aus dem Interesse der Betroffenen als unverhältnismäßig anzusehen sei. Auch wenn der als milderes Mittel zunächst in Betracht kommende Verkauf des Grundstücks an der verweigerten Zustimmung der Beschwerdeführerin scheitere, komme als weiteres milderes Mittel die Geltendmachung des Einwilligungsanspruchs gemäß § 2120 BGB, der notfalls im Klagewege durchgesetzt werden müsse, gegen die Beschwerdeführerin in Betracht, da diese zur Erteilung ihrer Einwilligung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung angesichts der finanziellen Situation der Vorerbin verpflichtet sei.
Gegen diesen ihm am 14. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat der Verfahrenspfleger für die Betroffene am 25. Mai 2009 weitere Beschwerde eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, die angekündigte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei rechtlich nicht zu beanstanden und deshalb zu Unrecht aufgehoben worden. Angesichts der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, einem Verkauf des Hausgrundstücks zuzustimmen, sei es nicht zumutbar, der Betroffenen nunmehr angesichts ihrer problematischen finanziellen Situation aufzuerlegen, gegen ihre Tochter als Nacherbin einen Prozess zur Geltendmachung des Einwilligungsanspruchs gemäß § 2120 BGB zu führen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein jeweiliger Kaufinteressent nicht auf längere Zeit und die gesamte Dauer eines etwa...