Leitsatz
Nach § 2057a Abs. 3 ist die Ausgleichung so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Hierbei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Nachlass erhalten wurde und in welchem Umfang die Klägerin auf eigenes Einkommen verzichtet hat. Andererseits müssen auch die Vermögensinteressen der weiteren Erben sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden.
Landgericht Konstanz, Urteil vom 28. November 2009 – 5 O 249/08 E
Sachverhalt
Die Mutter der Parteien, ..., verstarb am 2.2.2006 in ... Sie wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge von den Parteien und der weiteren Schwester .... zu je 1/3 beerbt. Zum Nachlass gehört ¼ Anteil der Erblasserin am Grundstück .... sowie ein Anteil der Erblasserin an der Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann ..., verstorben am 16.12.1992. Die rechnerische Quote der auf die Erblasserin entfallenen Anteile an der Immobilie .... beträgt einschließlich des Anteils der Erbengemeinschaft 3/8. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von ca. 250.000,00 EUR.
Die Erblasserin war seit 1998 aufgrund zunehmender Demenz und einer chronischen Harnwegsinfektion hilfebedürftig. Sie wurde überwiegend von der Klägerin versorgt und gepflegt. Zu Beginn war die Klägerin noch vollschichtig bei der Bahnhofsbuchhandlung in Singen zu einem Gehalt von monatlich zwischen 1.700,00 DM und 2.100,00 DM beschäftigt. Ab März 1999 war die Klägerin nicht mehr berufstätig und kümmerte sich ausschließlich um die Erblasserin. Im April 2001 erlitt die Erblasserin einen Schlaganfall und befand sich danach in der Pflegestufe 3. Die Erblasserin war harn- und stuhlinkontinent und konnte zu Beginn lediglich liegen, später verbesserte sich ihr Zustand, sodass sie wieder sitzen und stehen, aber nicht laufen konnte. Die Erblasserin wurde bis zu ihrem Tode zu Hause von der Klägerin gepflegt und versorgt.
Es war eine Betreuung für die Erblasserin beim Amtsgericht Singen eingerichtet. Die Klägerin erhielt vom Betreuer ab Januar 2001 1.200,00 DM monatlich, ab August 2001 1.500,00 DM und 800,00 DM Essensgeld monatlich, ab Januar 2002 das Pflegegeld Stufe 3 in Höhe von 665,00 EUR, Essensgeld in Höhe von 550,00 EUR und pauschal 700,00 EUR. (...)
Aus den Gründen
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Bei der Erbauseinandersetzung der Parteien ist nach § 2057a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 BGB ein Ausgleichungsbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 30.000,00 EUR zu berücksichtigen.
1. Die Klägerin hat durch Mitarbeit im Haushalt in besonderem Maße dazu beigetragen, dass das Vermögen der Erblasserin erhalten wurde. Abzüglich des Pflegegelds Stufe 3 wurden bei der Pflege der Erblasserin zu Hause 1.250,00 EUR monatlich aufgewendet.
Dem hätte ein monatlicher Aufwand von ca. 2.000,00 EUR bei einer Heimpflege der Erblasserin gegenübergestanden. Auf diesen Betrag schätzt das Gericht den entsprechenden Eigenanteil der Erblasserin, der sich bei monatlichen Heimunterbringungskosten von ca. 3.300,00 EUR bis 3.500,00 EUR abzüglich der Leistungen bei Pflegestufe 3 bei Heimunterbringung in Höhe von 1.300,00 EUR bis 1.450,00 EUR ergeben hätte.
Der geschätzte monatliche Vorteil beläuft sich somit auf 750,00 EUR, für den Zeitraum ab dem Schlaganfall bis zum Tod der Erblasserin somit auf 43.500,00 EUR. Damit sind die Voraussetzungen des § 2057a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt.
2. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des § 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass die Klägerin die Erblasserin während längerer Zeit gepflegt hat, steht unstreitig fest.
Dies erfolgte auch unter Verzicht auf eigenes Einkommen. Selbst wenn die Klägerin aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers ihre letzte Arbeitsstelle verloren hätte, ist davon auszugehen, dass sie in der Lage gewesen wäre, eine neue Arbeitsstelle mit ähnlichem Lohnniveau zu finden. Es begegnet daher keinen Bedenken, von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.104,00 EUR entsprechend der Darlegung der Klägerin auszugehen.
Im Hinblick auf die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2009 ist das Gericht davon überzeugt, dass von einem durchschnittlichen monatlichen Bedarf der Erblasserin von 1.060,00 EUR entsprechend der Darstellung in der Klageschrift ausgegangen werden kann. Die genannten Zahlen sind plausibel und wurden von der Klägerin in der Verhandlung, soweit Erläuterungsbedarf bestand, näher dargestellt. Insbesondere hat das Gericht auch keine Zweifel an einem monatlichen besonderen Pflegeaufwand von durchschnittlich 500,00 EUR. Dies erscheint im Hinblick auf den Zustand der Erblasserin ein durchaus zu erwartender angemessener Bedarf. Aufgrund dessen und von Erfahrungen in anderen Rechtsstreiten, bei denen es um vergleichbare Fragestellungen ging, hat das Gericht keine Bedenken, den von der Klägerin angegebenen Betrag einer Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde zu legen. Es verblieb der Klägerin somit monatlich ein Betrag von 733,00 EUR netto (855,00 EUR abzüglich monatlicher Aufwendungen von 122,00 EUR für die Krankenversicherung...