Die Auffassung der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur, nach der der Notar das Nachlassverzeichnis selbst erstellen müsse, basiert letztlich allein auf der Formulierung in § 2314 Abs. 1 S. 3 aE BGB: "durch einen ... Notar aufgenommen wird". Im Rahmen einer "Aufnahme" sei der Notar weitergehend verpflichtet als bei einer bloßen "Hinzuziehung", bei der der Notar unstreitig mitwirkt, indem er Beistand leistet und belehrt. Hieraus wird dann unter Hinweis auf die höhere Richtigkeitsgewähr des notariellen Nachlassverzeichnisses abgeleitet, der Notar habe das Verzeichnis selbst zu erstellen, müsse selbst ermitteln und dürfe sich nicht auf die Angaben des Erben verlassen. Dies ergebe sich aus den differenten Formulierungen in den einzelnen Vorschriften des BGB. Das BGB kenne zwei Arten von Beteiligungen eines Notars bei der Erstellung von Vermögensverzeichnissen, die sich bereits in der Formulierung deutlich unterschieden:
Zum einen laute es, ein Notar sei zuzuziehen (§ 2002 BGB) bzw. es sei sich seiner Hilfe zu bedienen (§ 1802 Abs. 3 BGB). In diesen Fällen habe der Notar dem Auskunftspflichtigen lediglich mit seiner Rechtskenntnis beizustehen und ihn zu belehren. Er habe keine eigene Verpflichtung, die Angaben auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Er solle dem Erben aber als Beistand dienen, indem er ihn nicht nur darüber belehrt, dass das Verzeichnis richtig und vollständig zu erstellen sei, sondern auch bei der Herstellung eines vollständigen, brauchbaren und die Bezeichnung "Inventar" verdienenden Schriftstücks unterstützt. Der Notar errichte dann eine notarielle Urkunde über seine Mitwirkung und über die vorgenommenen Belehrungen. Er vermerke entweder auf dieser Privaturkunde seine Mitwirkung nach § 39 BeurkG oder er füge eine Niederschrift des privatschriftlich erstellten Verzeichnisses gemäß § 37 Abs. 1 BeurkG als Anlage bei, wobei die Anlage mit der Niederschrift innerlich (durch Verweisung) und äußerlich (durch Verbindung mit Schnur und Siegel) verbunden werden müsse. Dem Notar stünden beide Möglichkeiten zur Verfügung. Teilweise wird es als vorzugswürdig angesehen, wenn der Notar den Bericht über die vom Auskunftsschuldner gemachten Angaben gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG in der Urkunde wiedergibt und nicht lediglich auf das gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 BeurkG zur Anlage genommene Privatverzeichnis des Erben verweist.
Zum anderen finde sich im BGB die Formulierung, das Verzeichnis sei durch den Notar aufzunehmen (z. B. § 2121 Abs. 3 BGB; § 2215 Abs. 4 BGB; § 1640 Abs. 3 BGB; § 1667 Abs. 1 S. 3 BGB; § 1035 S. 3 BGB; § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB; § 2003 Abs. 1 S. 1 BGB), so auch bei § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB: "Er (der Pflichtteilsberechtigte) kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch ... einen ... Notar aufgenommen wird." In diesen Fällen sei eine Aufnahme durch den Notar angeordnet, um dem möglichen Verdacht entgegenwirken zu können, der Auskunftspflichtige habe seine Pflicht nicht zuverlässig genug erfüllt.
Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses gehe über eine Beurkundungstätigkeit weit hinaus, weil der Notar ein umfangreiches Verfahren zu gestalten habe, wobei er in der Verfahrensgestaltung frei sei. Es handele sich um ein Verfahren "eigener Art". Der Notar trage die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens und sei zur sachgerechten Gestaltung verpflichtet. Er habe nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, auf welche Weise er die Vollständigkeit des Verzeichnisses feststellt, wobei er alle zur Erstellung des Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person vornehmen müsse.
Der Notar habe die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses zu übernehmen und könne sie nicht auf den Auskunftspflichtigen abwälzen. Er müsse die realen und fiktiven Nachlasspositionen insbesondere durch Einholung von Auskünften und durch rechtliche Schlussfolgerungen und Bewertungen selbst ermitteln und durch eigene Unterzeichnung der notariellen Urkunde zum Ausdruck bringen, dass er für den Inhalt des Verzeichnisses verantwortlich sei. Die Urkunde selbst müsse erkennen lassen, dass der Notar (bzw. zulässige Hilfspersonen) das Verzeichnis selbst aufgenommen und nicht lediglich ein Verzeichnis des Auskunftspflichtigen beurkundet hat.
Allein der Notar und nicht der Auskunftspflichtige entscheide über den Inhalt des notariellen Nachlassverzeichnisses. Denn andernfalls würde der Sinn der Aufnahme durch eine Amtsperson, die objektive Massefeststellung, unterlaufen und der durch den Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegenüber der Privatauskunft bezweckte Vorteil nicht erreicht.
Um deutlich zu machen, dass der Notar das Nachlassverzeichnis selbst erstellt habe, solle er zum einen die Anspruchsgrundlage des § 2314 Abs. 1 S. 3 aE BGB anführen und zum anderen einleitend sinngemäß formulieren: "Ich, der Notar ..., errichte hiermit aufgrund me...