1.1 Ein Insolvenzverwalter wird nur in Insolvenzverfahren gegen juristische Personen und gegen Personen mit selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit bestellt. Der Insolvenzverwalter untersteht der Aufsicht des Insolvenzgerichts, § 58. Er ist – wie ein Testamentsvollstrecker – Partei kraft Amtes. Kontrollorgane sind neben dem Insolvenzgericht die Gläubigerversammlung (§ 74) und – fakultativ – der Gläubigerausschuss (§ 76 f).
1.2 Der Insolvenzverwalter hat die Masse in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Verweigert der Schuldner die Herausgabe von Massegegenständen, kann der Insolvenzverwalter die Herausgabe mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses zwangsweise betreiben, § 148 Abs. 2. Er kann einzelne Gegenstände freigeben. Unverwertbare oder überbelastete Sachen kann er dem Schuldner überlassen. Sie werden dadurch insolvenzfreies Vermögen. Dabei muss der Insolvenzverwalter die Gefahr einer möglichen Haftung nach § 60 im Auge behalten. Eine modifizierte Freigabe ist dergestalt denkbar, dass der Schuldner einen verhandelbaren Geldbetrag an die Masse zahlt.
1.3 Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich ein Verzeichnis der Massegegenstände und ein Gläubigerverzeichnis zu erstellen, §§ 151, 152.
1.4 Der Insolvenzverwalter muss Forderungen einziehen und kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen Gegenstände versilbern, sei es im Wege des freihändigen Verkaufs, sei es im Wege der Versteigerung. Bei besonders bedeutenden Rechtshandlungen ist allerdings die Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich, § 160.
(a) Bewegliche Sachen, die der Insolvenzverwalter in Besitz hat, darf er selbst verwerten, § 166. Besteht ein Absonderungsrecht, muss dem Gläubiger gemäß § 168 vorher die Veräußerungsabsicht mitgeteilt werden. Nach der Veräußerung besteht das Absonderungsrecht am Erlös fort, solange er unterscheidbar in der Masse vorhanden ist. Für die Feststellung darf der Insolvenzverwalter 4 % des Erlöses zugunsten der Insolvenzmasse einbehalten (§ 170 Abs. 1 iVm § 171 Abs. 1 Satz 2), für die Verwertung weitere 5 % des Erlöses (§ 171 Abs. 2 Satz 1). Die anfallende Umsatzsteuer kommt hinzu. Hat der absonderungsberechtigte Gläubiger die Sache im Besitz, darf er selbst verwerten, § 173, ohne einen Feststellungskostenbeitrag an die Masse abführen zu müssen.
(b) Die Verwertung von Immobilien obliegt stets dem Insolvenzverwalter, auch dann, wenn ein Absonderungsrecht besteht, § 165. Er hat die Wahl zwischen der gesetzlich vorgesehenen Zwangsversteigerung und der freihändigen Veräußerung. Eine den §§ 170, 171 entsprechende Vorschrift zu den Kostenpauschalen fehlt hier. In der Praxis ist es üblich, dass der Gläubiger wegen des besseren Verwertungsergebnisses der Insolvenzmasse 5 % des Erlöses zur Verfügung stellt. Die freihändige Veräußerung von Grundbesitz ist regelmäßig eine besonders bedeutsame Rechtshandlung iSv § 160.
1.5 Die einfachen Insolvenzgläubiger melden ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an, § 174. Nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 sind nur auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts anzumelden. Masseansprüche, Aussonderungs- und Absonderungsrechte werden dem Insolvenzverwalter formlos mitgeteilt. In der Forderungsanmeldung sind insbesondere der Betrag der Forderung und ihr Grund anzugeben. Die Anmeldung bewirkt die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Im Prüfungstermin werden alle angemeldeten Insolvenzforderungen geprüft. Verspätet angemeldete Forderungen können in einem besonderen Prüfungstermin geprüft werden, § 177. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners kann gemäß § 5 Abs. 2 schon der erste Prüfungstermin durch eine Prüfung im schriftlichen Verfahren ersetzt werden. Angemeldete Forderungen können vom Insolvenzverwalter, anwesenden Gläubigern oder vom Schuldner bestritten werden.
(a) Wird eine Forderung von niemandem bestritten, wird sie zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Gläubiger wird darüber nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 2 Satz 3. Die Feststellung hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil, § 178 Abs. 3.
(b) Bestreitet nur der Schuldner eine Forderung, wird sie trotzdem zur Tabelle festgestellt, allerdings mit der Bemerkung "vom Schuldner bestritten", § 178 Abs. 2 Satz 2. Das Bestreiten des Schuldners hat keine Auswirkung während des Insolvenzverfahrens, wohl aber auf die Nachhaftung, § 201 Abs. 2.
(c) Eine Forderung, die vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, wird nicht zur Tabelle festgestellt. Bei unvollständigen Nachweisen kann der Insolvenzverwalter eine Forderung auch vorläufig bestreiten. Auch ein teilweises Bestreiten angemeldeter Forderungen ist möglich. Gründe für das Bestreiten werden nicht in der Tabelle vermerkt. Das Insolvenzgericht erteilt Gläubigern, deren Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Tabellenauszug, § 179 Abs. 3 Satz 1. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, Klage auf Feststellung der bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle zu erheb...