Um das Grundbuch aufgrund eines formfreien Antrags berichtigen zu können, ist zum einen die Berichtigungsbewilligung des Buchberechtigten erforderlich, des fälschlicherweise eingetragenen Bundeslandes, zum anderen die Zustimmung des Vindikationslegatars, beides in öffentlich beglaubigter Form, §§ 22 Abs. 1, Abs. 2, 29 Abs. 1 GBO. Den Antrag auf Berichtigung können der Buchberechtigte oder der Vindikationslegatar stellen, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO: Der Buchberechtigte als derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird. Der Vindikationslegatar als derjenige, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgt. Als eintragungsbegründende Erklärung bedarf die Berichtigungsbewilligung der sog. "Behördenform", muss unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein, § 29 Abs. 3 S. 1 GBO. Die bloße Bewilligungserklärung reicht jedoch nicht aus, um das Berichtigungsverfahren zu einem Erfolg zu führen. Vielmehr müssen die bestehende Unrichtigkeit und die angestrebte Richtigkeit des Grundbuchs in der Berichtigungsbewilligung schlüssig dargelegt werden, was eine entsprechende Substantiierung der Berichtigungsbewilligung erfordert, einen Vortrag von Tatsachen, der die Unrichtigkeit plausibel erscheinen lässt. Diesem Erfordernis wird die Berichtigungsbewilligung durch Darstellung des Vindikationslegats gerecht, durch dessen Anordnung, dessen Wirksamkeit und dessen Berechtigten. Fakultativ kann auf die zu den Vindikationslegaten ergangene EuGH-Rechtsprechung verwiesen werden, um der grundbuchamtlichen Einordnung den Weg zu ebnen. Das Zustimmungserfordernis des Vindikationslegatars ergibt sich aus § 22 Abs. 2 GBO. Danach darf die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers nur mit Zustimmung des Eigentümers erfolgen. Gemeint ist der materiell Berechtigte, hier der Vindikationslegatar, nicht dagegen der eingetragene Buchberechtigte, das Bundesland. Hintergrund ist die Vielzahl öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die mit dem Eigentum einhergehen. Die öffentlich beglaubigte Form der Zustimmungserklärung folgt wiederum aus § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, der allgemeinen Beweismittelbeschränkung, die das Grundbuchverfahren beherrscht. Beizubringen sind überdies behördliche Genehmigungen, beispielsweise die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Entsprechende Genehmigungserfordernisse werden durch die Berichtigungsbewilligung nicht ersetzt.