Als dritter, autonomer Weg der Grundbuchberichtigung steht schließlich die Zwangsberichtigung nach § 82 GBO zur Diskussion, eine Norm, die dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der Eigentümereintragung geschuldet ist. Die Regelung kreiert eine "Verpflichtung zur Antragstellung", sofern die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, § 82 S. 1 GBO. Bereits das Merkmal des Rechtsübergangs bereitet Probleme, da das Aneignungsrecht sich nicht gegen das Vindikationslegat durchzusetzen vermag. Ein erbenloser Nachlass liegt nicht vor, auch keine eigentümerlose Immobilie. Wie bereits oben unter Ziffer 3.3 geschildert, der Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, liegt die Grundvoraussetzung des Art. 33 EuErbVO nicht vor. Den Ausschlag hierfür gibt die Singularsukzession in den Vermächtnisgegenstand, die Einzelrechtsnachfolge, die den Vindikationslegatar unmittelbar die Eigentümerposition einnehmen lässt. Das Eigentum an der Vindikationsimmobilie ging bereits mit dem Erbfall auf den Vindikationslegatar über, so dass erst die Ausübung des Aneignungsrechts und die Umschreibung auf das Bundesland zur Grundbuchunrichtigkeit führten, allerdings zu einer ursprünglichen Unrichtigkeit der Eintragung, nicht erst einer nachträglichen Unrichtigkeit. Die Fälle der ursprünglichen Unrichtigkeit der Eintragung werden jedoch vom Grundbuchberichtigungszwang des § 82 GBO nicht erfasst. Die Unrichtigkeit der Eintragung beruht dann nicht mehr auf einem Rechtsübergang, sondern auf einer falschen Behördenerklärung. In einer solchen Konstellation kann die Kausalität zwischen Rechtsübergang und Grundbuchunrichtigkeit nicht mehr bejaht werden. Folge ist, dass die autonome Grundbuchberichtigung im Wege der Zwangsberichtigung nach § 82 GBO nicht in Betracht kommt. Das Verfahrensrecht verweist diese Fallgruppe in den Bereich des Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO, dessen Eintragung aber daran scheitert, dass die Gesetzesverletzung nicht dem Grundbuchamt zuzurechnen, sondern der Aneignungsstelle anzulasten ist, es sei denn, das Grundbuchamt kannte das Vindikationslegat. Damit scheitert im Regelfall auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO. Übrig bleiben die autonome Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, § 22 GBO.