Kunstsammlungen oder auch einzelne wertvolle Kunstgegenstände werden bei der Nachlassplanung oft übersehen oder vernachlässigt, zum Teil auch, weil diese als Vermögenswert nicht ausreichend wahrgenommen oder eingeschätzt werden. Die Konsequenzen können erheblich sein. Der Beitrag will Möglichkeiten aufzeigen, wie Kunst sinnvoll in der Nachlassplanung berücksichtigt werden kann. Keine Lösung ist es, die Kunst als fungibles Gut von der Wand des Erblassers einfach zu entfernen und anderweitig aufzuhängen oder zu veräußern; diese Steuerverkürzung wird zum Teil häufig praktiziert (mittels ausländischer Kunstversicherung des Erblassers in der Vergangenheit), stellt aber einen Straftatbestand dar.
In der Vergangenheit wurde Kunst im Nachlass sowohl seitens der Steuerpflichtigen wie auch der Finanzverwaltung kaum beachtet. Dies hat sich nachhaltig geändert, was man an den sich häufenden Verfahren vor den Finanzgerichten, deren Gegenstand die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten anlässlich der Übertragung von Kunstgegenständen ist, ablesen kann.
Kunstgegenstände werden erbrechtlich zunächst wie jeder andere Vermögensgegenstand behandelt. Für die erbrechtliche Übertragung der Kunstgegenstände ist daher entscheidend, ob ein Testament vorhanden ist oder ob die gesetzliche Erbfolge greift. Dabei muss ermittelt werden, welche Rechtsordnung der Übertragung zugrunde liegt. Ferner ist in der Nachlassplanung zu entscheiden, ob eine Kunstsammlung in eine Stiftung oder schenkungsweise übertragen wird.
Unabhängig davon, ob eine Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung erfolgt, sind die erbschaftsteuerrechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Kunst in den einzelnen Rechtsordnungen zu prüfen und zu berücksichtigen. Der Beitrag beschränkt sich auf das deutsche Erbschaftsteuerrecht. Bei der Rechtswahl wird die Kunst selbstverständlich nur einen Aspekt begründen können, wobei dieser je nach Größe und Wert der Sammlung bedeutsam sein kann.
Seit dem 16.8.2015 ist für die zivilrechtliche Frage der Erbfolge das Recht desjenigen Landes maßgeblich, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hiervon kann abgewichen werden, indem der Erblasser testamentarisch verfügt, dass die Rechtsordnung des Landes maßgeblich sein soll, dessen Staatsangehöriger er ist.
Bei der steuerrechtlichen Gestaltung sind zwei Ebenen zu beachten: Zunächst die Frage, mit welchem Wert Kunst oder Kunstsammlungen für den Erbfall oder Schenkung anzusetzen sind und sodann auf der zweiten Ebene, wie eine steuerliche Last unter Einhaltung gewisser Vorgaben eingeschränkt oder ganz vermieden werden kann. Zu beiden Ebenen sind maßgebliche Entscheidungen des BFH ergangen, und auch die steuerrechtliche Literatur hat sich umfassend mit beiden Ebenen befasst.