In einem zweiten Schritt sind die zum Teil erheblichen Steuererleichterungen bzw. sogar Steuerbefreiungen bis zu 100 % zu beachten und bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen. Eine kompetente Nachlassplanung kennt die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Danach sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer befreit. Doch selbst wenn der Erblasser im Rahmen seiner Nachlassplanung keine entsprechende Vorsorge getroffen haben sollte, kann dies in einem gewissen zeitlichen Rahmen, nach der Rechtsprechung des BFH in den ersten sechs Monaten nach dem Erwerb, noch "geheilt" werden.
Grundvoraussetzung für eine steuerliche Begünstigung ist die Belegenheit des Kunstwerkes im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des EWR. Diese Vorgabe der Finanzverwaltung hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, da zum einen durch den vielleicht vorschnellen Exodus von Kunst aus Angst vor einer Verschärfung der kulturschutzrechtlichen Regelungen Kunst in mindestens dreifachen Millionenwerten ins Ausland bzw. Zollfreilager verlagert wurde, zum anderen bei zunehmenden Kunstkäufen aus Spekulationszwecken diese Kunsterwerbe von vornherein nicht mehr in Deutschland, sondern in Zollfreilagern gelagert werden. Hier wird ggf. auch der Brexit eine weitere Bedeutung erlangen, wenn es nicht zu entsprechenden Anpassungsvereinbarungen kommen sollte. Sofern ein Sammler den sicheren Weg gehen will und damit die Wiedereinfuhr nach Deutschland oder einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR anstrebt, sind die Themen Kulturgutschutz bzw. Einfuhrumsatzsteuer näher zu beleuchten. Alternativ könnte eine verbindliche Anfrage erwogen werden, ob bei Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem inländischen Museum die Vorteile des § 13 Abs.1 Nr. 2 ErbStG gewährt werden. Die Finanzverwaltung muss davon überzeugt werden, dass der maßgebliche Aspekt der Steuerermäßigung unter anderem das öffentliche Interesse an der Förderung der Forschung und Volksbildung ist. Dieser schutzwürdige Aspekt wird durch Leih- und Kooperationsverträge sichergestellt, wobei bei der Umsetzung der angestrebten Ausstellung in Deutschland es ohne Belang ist, ob das bei dem Sammler lagernde Kunstwerk bereits in Deutschland, in einem EU- oder EWR-Staat oder eben in einem Drittland bzw. Zollfreilager belegen ist. Entscheidend ist, dass die Kunst der Öffentlichkeit in Deutschland zugänglich gemacht wird. Durch eine offenere Haltung der Finanzverwaltung in dieser Frage könnte vielleicht der erhebliche Schaden verringert werden, der durch die zum Teil unglückliche Diskussion zum Thema Kulturgutschutz mit der Ausfuhr von Kunst ausgelöst wurde. Bei einer Leihgabe an ein deutsches Museum könnte der Sammler nach den Vorschriften über das sog. Freie Geleit geschützt werden.
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird zwischen der "kleinen Kunstbefreiung" nach § 13 Abs. 2 lit. a) ErbStG und der "großen Kunstbefreiung" nach § 13 Abs.1 Nr. 2 lit. b) ErbStG unterschieden.
1. Kleine Kunstbefreiung § 13 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe a ErbStG
In § 13 Abs.1 Ziffer 2 Buchstabe a) ErbStG werden drei Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von 60 % des festgestellten sog. gemeinen Wertes normiert:
Soweit die Erhaltung von Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven wegen ihrer Bedeutung für die Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt (1) und ihr jährlicher Kostenaufwand regelmäßig eventuell erzielte Einnahmen übersteigt (2) und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang zu Forschungszwecken oder zu Zwecken der Volksbildung nutzbar gemacht werden (3), kommen für die steuerliche Bewertung nur 40 % ihres Wertes zum Tragen; 60 % des Wertes bleiben erbschaftsteuerfrei. Wenn hierbei beachtet wird, dass aufgrund der eingangs gemachten Feststellungen der überhaupt steuerrechtlich relevante gemeine Wert nach § 13 ErbStG iVm § 9 BewG bereits aufgrund einer vorsichtigen Bewertung, Transaktionskosten und ...