Gemäß § 2151 Abs. 1 BGB kann der Erblasser mehrere Personen mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den Mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
Nach dem Wortlaut muss der Erblasser jedenfalls "mehrere" bestimmen. Dies erfordert, dass der Personenkreis, aus dem der Bedachte kommen soll, vom Erblasser hinreichend genau bestimmt sein muss und nicht völlig in das Belieben des Bestimmungsberechtigten gestellt werden darf. Dabei darf auch die Zahl der zu diesem Kreis gehörenden Personen nicht zu weit ausgedehnt werden, da sich aus der systematischen Zusammenschau mit § 2151 Abs. 3 BGB ergibt, dass sie Gesamtgläubiger sind, wenn die Bestimmung nicht erfolgt.
Dem Kreis der Mehreren können auch der Erbe, der Beschwerte und selbst der Bestimmungsberechtigte angehören, wenn dies in letzterem Fall zweifellos dem Willen des Erblassers entspricht.
Zu beachten ist, dass die nach § 2151 Abs. 1 BGB auswählbaren Personen überwiegend als auflösend bedingte Vermächtnisnehmer angesehen werden. Wird eine Bestimmung aus ihrem Kreis nicht vorgenommen, so sind sie nach § 2151 Abs. 3 BGB Gesamtgläubiger des Vermächtnisses. Nimmt man an, dass es sich bei der Bestimmung, wer von ihnen Vermächtnisnehmer werden soll, um eine auflösende Bedingung handelt, so sind sie Vorvermächtnisnehmer und der oder die letztlich Bestimmte(n) Nachvermächtnisnehmer. Soweit ersichtlich wird bislang jedoch nicht diskutiert, wie sich dies im Rahmen von § 6 Abs. 4 ErbStG auswirkt. Eine solche streng dogmatische Auffassung könnte jedoch eine Möglichkeit für die Finanzverwaltungen sein, die gewählte Konstruktion anzugreifen und § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 ErbStG anzuwenden, was jedenfalls zu einer ungünstigen doppelten Besteuerung führen würde.
Weiterhin statuiert § 2151 Abs. 3 S. 2 BGB das Recht eines jeden der mehreren Bedachten, beim Nachlassgericht zu beantragen, dass dieses dem Bestimmungsberechtigten eine Frist zur Abgabe der Bestimmungserklärung setzt. Unterbleibt eine fristgerechte Bestimmung, so werden die Mehreren nach § 2151 Abs. 3 S. 1 BGB ebenfalls Gesamtgläubiger. Aus dieser Rechtsfolge ergibt sich, dass es sich bei dem Recht, die Bestimmung zu fordern, nicht um ein klagbares Recht handelt. Dementsprechend wird zu Recht angenommen, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung dem Bestimmungsberechtigten eine die Anrufung des Gerichts ausschließende Bestimmungsfrist einräumen und sogar das aus § 2151 Abs. 2 S. 2 BGB folgende Recht ausschließen kann, indem er anordnet, dass derjenige vom Vermächtnis ausgeschlossen wird, der einen Antrag bei Gericht stellt. Letzteres hätte aber negative erbschaftsteuerliche Folgen nach § 6 Abs. 4 ErbStG.
Eine gerichtliche Überprüfung der Ausübung der Bestimmung beschränkt sich darauf zu klären, ob eine wirksame Bestimmungserklärung vorliegt und ob der Bestimmungsberechtigte nicht arglistig oder sittenwidrig gehandelt hat.