I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer von Grundbesitz, den er an den Beteiligten zu 2 verkauft hat.
An dem Grundbesitz ist in Abteilung II des Grundbuchs ein Nacherbenvermerk zugunsten der Abkömmlinge des befreiten Vorerben, des Beteiligten zu 1, eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 7.5.2019 verkaufte dieser das Grundstück an den Beteiligten zu 2 und erklärte zugleich die Auflassung. In derselben Urkunde teilte der Beteiligte zu 1 mit, X sei sein einziges Kind, weitere Kinder, auch nichteheliche oder adoptierte, habe er nicht. Die Beteiligten beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung und stimmten – wie auch X – der Lastenfreistellung zu.
Mit Schreiben vom 9.8.2019 haben die Beteiligten über ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der o.g. notariellen Urkunde deren Vollzug beantragt.
Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 19.9.2019 darauf hingewiesen, dass allen Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren sei, weshalb ein Pfleger für noch unbekannte Nacherben zu bestellen sei. Weiter bat es um eine eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 1 mit dem Inhalt, dass weitere Kinder, weder leibliche noch adoptierte, nicht vorhanden sind. Für die Vorlage hat das Grundbuchamt eine Frist von vier Wochen gesetzt.
Mit Schreiben vom 25.9.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten "gegen o.g. Zwischenverfügung … Beschwerde erhoben, bzgl. des Erfordernisses, eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen." Dieses finde keine Stütze im Gesetz. Der Vorerbe begehre die Löschung des Nacherbenvermerks nicht wegen Zustimmung gemäß § 19 GBO, sondern wegen Unrichtigkeit gemäß § 22 GBO. Die Anhörung erfolge aus rein prozessualen Gründen. Der Beteiligte zu 1 habe zudem bereits in der notariellen Urkunde versichert, nur ein Kind zu haben. Dem OLG München solle Gelegenheit gegeben werden, die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. abzumildern.
Das Grundbuchamt hat mit Beschl. v. 4.10.2019 erklärt, das Schreiben vom 19.9.2019 sei als Zwischenverfügung anfechtbar, es halte aber an seiner Rechtsauffassung fest. Die eidesstattliche Versicherung sei erforderlich, um den Kreis der gegebenenfalls anzuhörenden Nacherben einzugrenzen. Dass der Vorerbe keine weiteren Kinder habe, könne als negative Tatsache hierdurch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.
II. Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig.
1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde zu behandeln. Der Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsmittelführers hat es nicht nur als solche bezeichnet, sondern begehrt ausdrücklich eine Entscheidung durch das OLG München. Dies ist gemäß §§ 71, 72 GBO nur über eine Beschwerde zu erreichen.
2. Dabei ist als Beschwerdeführer lediglich der Beteiligte zu 2 anzusehen.
Der Beschwerdeführer ist im Schreiben vom 25.9.2019 nicht ausdrücklich benannt. Legt der Notar das Rechtsmittel nicht explizit für einen einzelnen Antragsberechtigten ein, so gilt es als im Namen aller Antragsberechtigten erhoben (BGH NJW 1985, 3070/3071; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15 Rn 11; Hügel/Kramer, GBO, 3. Aufl., § 15 Rn 40). Zu diesen zählt im vorliegenden Fall von den formell Beteiligten jedoch nur der Beteiligte zu 2, nicht aber der Beteiligte zu 1. Letzterer ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GBO antragsberechtigt im Hinblick auf die Eigentumsumschreibung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist aber eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 Abs. 1 GBO durch Löschung des Nacherbenvermerks.
In einem solchen Verfahren ist antragsberechtigt neben demjenigen, der zu Unrecht eingetragen ist, nur derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, dem der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht (BGH NJW 2014, 1593; Senat v. 28.2.2019 – 34 Wx 318/18 = NJW-RR 2019, 1037/1038; Budde, in: Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 71 Rn 74). Dies ist hier nicht der Beteiligte zu 1, obwohl er derzeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Denn das Nacherbenrecht erlischt mit der gemäß §§ 2136, 2113 Abs. 1 und 2 BGB wirksamen Veräußerung des Grundstücks, das hierdurch aus dem Nachlass ausscheidet; der Nacherbenvermerk wird gegenstandslos (Schaub, in: Bauer/Schaub, § 51 Rn 157; Demharter, GBO, § 51 Rn 45; Hügel/Zeiser, § 51 Rn 140). Somit wird der Berichtigungsanspruch hinsichtlich des Nacherbenvermerks im Grundbuch aus § 894 BGB überhaupt erst mit dem Übergang des Eigentums am Grundstück vom Beteiligten zu 1 auf den Beteiligten zu 2 existent und kann folglich auch nur letzterem zustehen.
Solange der Beteiligte zu 1 noch Eigentümer ist, ist eine Grundbuchunrichtigkeit insoweit denklogisch ausgeschlossen (verkannt von OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2018, 1480/1481 und OLG Bamberg BeckRS 2015, 15073 Rn 5). Der durch die Löschung des Nacherbenvermerks gewinnende Teil kann somit nur der Beteiligte zu 2 sein. Hierfür spricht auch der im Vertrag vom 7.5.2019 vorgesehene Ablauf, nämlich dass die Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug gegen die Eigentumsumschreib...