Bereits in der Einbringungsurkunde kann ein Rücktrittsrecht der Einbringenden enthalten sein, um das Vermögen notfalls der Gesellschaft wieder entziehen zu können. So können die Einbringenden über ein ihnen vorbehaltenes Rücktrittsrecht der Gesellschaft wieder die "Substanz" entziehen, wenn z.B. eines der Kinder insolvent wird oder die Gesellschaft kündigt. Auf die Absicherung des Rücktrittsrechts durch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung wird aus Kostengründen meist verzichtet.

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