Wenn Minderjährige beteiligt werden sollen, erfolgt das am besten in einem zweiten Schritt, nachdem der Familienpool gegründet wurde. Die Großeltern können dann in Höhe der Schenkungsteuerfreibeträge von zurzeit 200.000 EUR pro Enkelkind und Großelternteil Kommanditanteile auf die Enkelkinder übertragen. Die direkte Beteiligung der Enkelkinder bereits bei der Gründung der Gesellschaft bietet sich schon deshalb nicht an, da dann zwingend ein Ergänzungspfleger (§§ 1629 Abs. 2, 1795, 1909 BGB) und ggf. die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1822 Nr. 3 BGB) erforderlich sind. Zudem muss dann für jedes Enkelkind ein separater Ergänzungspfleger bestellt werden, denn bei Gesellschaftsgründung können theoretisch widerstreitende Interessen zwischen den Enkelkindern bestehen, was die Bestellung nur eines Ergänzungspflegers für alle Enkelkinder ausschließt.[30]

Bei einer späteren Beteiligung der Enkelkinder durch Abtretung von Gesellschaftsanteilen an die Enkelkinder kann demgegenüber ein Ergänzungspfleger alle Enkelkinder gemeinsam vertreten, da gleichgerichtete Interessen vorliegen.[31] Mittlerweile wird der Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils sogar überwiegend als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen, die Beteiligung eines Ergänzungspflegers ist dann nicht erforderlich.[32] Solange die Gesellschaft nur eigenes Vermögen verwaltet, ist eine Genehmigung durch das Familiengericht nicht erforderlich.[33] Es sollte aber zwingend von dem Familiengericht die Erteilung eines sogenannten Negativattestes verlangt werden. Da auch ein Negativattest keine Rechtskraft entfaltet wird teilweise empfohlen, stets auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung zu bestehen.[34] Da die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Genehmigung durch das Familiengericht allerdings erhebliche Kosten verursachen kann und das Verfahren oft stark verzögert wird, sollte die Vorgehensweise mit den Beteiligten im Vorfeld abgestimmt werden.

 
Praxis-Beispiel

Im Fallbeispiel würden M und F erst nach Gründung des Familienpools Teilkommanditanteile auf die Enkelkinder übertragen. Es ist dann, wenn überhaupt, nur ein Ergänzungspfleger für alle Enkelkinder erforderlich.

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