Im Fall der Übertragung der Immobilien auf eine im steuerlichen Sinne gewerbliche GmbH & Co. KG gelten die oben zur vermögensverwaltenden KG bzw. GmbH & Co. KG beschriebenen Grundsätze entsprechend. Grunderwerbsteuerlich ergeben sich insoweit keine Unterschiede.

 
Praxis-Beispiel

Grunderwerbsteuer fällt im Fallbeispiel nicht an.

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