Wenn Ehegatten, die bisher nicht oder nur in geringem Umfang am Familienvermögen beteiligt sind, Gesellschafter des Familienpools werden sollen, bestehen im Grundsatz zwei Gestaltungsvarianten. Einerseits können vorab Vermögenswerte im gewünschten Umfang zwischen den Ehegatten übertragen werden, welche sodann in einem zweiten Schritt auf den Familienpool übertragen werden. Andererseits kann der Vermögensträger auch in einem ersten Schritt alle Vermögenswerte auf den Familienpool übertragen und in einem zweiten Schritt Anteile am Familienpool an seinen Ehegatten übertragen. Letzterer Weg wird in der Praxis zumeist gewählt, insbesondere weil die Übertragung von Grundstücken auf den Familienpool mit nur einem Übertragungsakt realisiert werden kann und sich nicht die Frage stellt, welche steuerlichen Folgen sich im Einzelfall aus der Einbringung von Immobilien durch mehrere Personen ergeben.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der für Übertragungen zwischen Ehegatten verfügbare Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von EUR 500.000 (§ 16 Abs. 1 ErbStG) nur alle 10 Jahre zur Verfügung steht, da Schenkungen von derselben Person innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden (§ 14 ErbStG). Schenkungsteuerfrei sind jedoch auch lebzeitige Übertragungen zwischen Ehegatten zur Erfüllung eines fälligen Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Soll über den Freibetrag hinaus Vermögen schenkungsteuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden, bietet sich vor diesem Hintergrund die Übertragung von Vermögenswerten bzw. Anteilen am Familienpool nach dessen Errichtung im Rahmen einer sogenannten Güterstandsschaukel an. Hierfür müssen die Ehegatten, wenn sie im Güterstand der Gütertrennung leben, rückwirkend auf den Beginn der Ehe zunächst den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Zivilrechtlich ist eine solche rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ohne Weiteres möglich; sie ist so zu verstehen, dass insbesondere für das Anfangsvermögen nicht der Vertragsschluss, sondern der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend sein soll. Es können auch "rückwirkend" alle sonst zulässigen Modifikationen des Güterstandes vereinbart werden, denn § 1374 BGB ist in zivilrechtlicher Hinsicht im vollen Umfang dispositiv. Auch steuerlich ist die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt der Eheschließung anzuerkennen, wenn später durch einen erneuten Wechsel des Güterstandes tatsächlich die güterrechtliche Abwicklung stattfindet. Die Ehegatten können also (ggf. nach Ablauf einer gewissen Schamfrist) wieder den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, um dann den entstandenen Zugewinn auszugleichen. Diese konkret berechnete Zugewinnausgleichsforderung kann schenkungsteuerfrei erfüllt werden.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Fortbestand der Ehe beendet werden. Erforderlich ist aber stets, dass der Güterstand zumindest vorübergehend auch tatsächlich gewechselt wird. Der sog. fliegende Güterstandswechsel ist unter keinen Umständen ausreichend.
Im Fallbeispiel würde sich ein Zugewinnausgleichsanspruch von M gegen F i.H.v. 3,5 Mio. EUR ergeben. Dieser könnte z.B. durch Übertragung von Miteigentumsanteilen von jeweils 50 % an den vermieteten Immobilien der F und unter Übernahme von 50 % der noch valutierenden Verbindlichkeiten durch M erfüllt werden. Der dann noch bestehende Restzugewinnausgleichsanspruch von 1,5 Mio. EUR könnte dann z.B. durch Übertragung von Teilen des Depots erfüllt werden. Es ist dabei unbedingt zu berücksichtigen, dass die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien und der Anteile des Wertpapierdepots in Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs einkommensteuerrechtlich einen entgeltlichen Vorgang mit den entsprechenden einkommensteuerrechtlichen Folgen darstellt. Es kann sich daher auch bei Immobilien des Privatvermögens ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben, wenn noch nicht die 10-jährige Haltefrist abgelaufen ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Bei im Privatvermögen gehaltenen Wertpapieren kann sich ebenfalls ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben (§ 20 Abs. 2 EStG).
Alternativ könnte F die fremdvermieteten Immobilien (Wert 6 Mio. EUR) nebst der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten (2 Mio. EUR) sowie das Wertpapierdepot (EUR 4 Mio.) auf einen von ihr errichteten Familienpool übertragen. Im Anschluss könnte F an M in Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung einen Anteil an der Gesellschaft im Wert von 3,5 Mio. EUR übertragen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Anteilsübertragung im Zuge der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung aus steuerlicher Sicht einen entgeltlichen Vorgang darstellt.
Ob und inwieweit durch eine Güterstandsschaukel bzw. die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruches Einkommensteuer ausgelöst wird, ist im Einzelfall kritisch zu prüfen. Handelt es sich bei dem Familienpool um eine vermögensverw...