II.
Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Zu Recht hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Beteiligten 1) ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 63 FamFG.
Zudem ist die Beteiligte zu 1) als Antragstellerin beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Meyer/Holz, FamFG, 2020, § 59 Rn 78). Insoweit ist auch der Fiskus antragsbefugt (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 2020, § 352 Rn 28) und folglich auch beschwerdeberechtigt.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit ebenso zutreffender wie überzeugender Begründung, die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht, hat das Nachlassgericht den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der letztwilligen Verfügung der Eheleute aus dem Jahr 1998.
a) Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, wobei maßgeblich allein das subjektive Verständnis des Erblassers von den von ihm verwendeten Begriffen ist (vgl. BGH FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn 1). Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfugungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (vgl. BGH, NJW 1993, 256 m.w.N.). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn 2 m.w.N.), jedoch müssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung – wenn auch nur andeutungsweise – Anhaltspunkte finden lassen (vgl. BGHZ 80, 242, 244; BGHZ 86, 41; Palandt/Weidlich, BGB, 2020; § 2084 Rn 4).
bb) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze schließt sich der Senat der Auslegung des Nachlassgerichts an, wonach sich die Formulierung "Keine Verwandten sind erbberechtigt" nur auf den ersten Erbfall, nicht hingegen auf die Erbfolge nach dem Längslebenden bezieht. Hierfür spricht – wie bereits das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat – bereits die systematische Stellung des Satzes innerhalb der letztwilligen Verfügung. Sie folgt unmittelbar nach der Regelung der Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden und vor der Regelung, wonach sich eine mögliche Erbeinsetzung nach dem Längstlebenden richten kann. Zugleich beginnt, worauf das Nachlassgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, dieser nachfolgende Teil mit dem trennenden Einleitungswort "Danach". Dies legt es nahe, dass der vorangegangene Satz des Ausschlusses der Erbberechtigung sich ausschließlich auf den Erbfall des Erstversterbenden bezieht.
Hierfür spricht ebenfalls der im Testament zum Ausdruck gekommene und von der Beteiligten zu 1) auch nicht in Abrede gestellte Zweck der Regelung, nämlich die Versorgung und Pflege des Längstlebenden sicherzustellen. Hierfür ist eine Enterbung der Verwandten nach dem Tod des Längstlebenden nicht notwendig.
Hierfür sprechen auch die äußeren Umstände. Denn eine Enterbung aller gesetzlichen Erben beruht regelmäßig auf einem tiefen Zerwürfnis mit den Familienmitgliedern. Demgegenüber hat aber der Beteiligte zu 5) unwidersprochen vorgetragen, dass ein Streit innerhalb der Familie der Erblasserin nicht bestand, mithin auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb eine Enterbung auch nach dem Tod des Längstlebenden zugunsten des Staates hatte gewollt sein sollen.
Gegen dieses Verständnis spricht schließlich auch nicht der Hinweis der Beteiligten zu 1), die Erblasserin habe trotz der zeitlichen Möglichkeit nach dem Tod ihres Mannes nicht anderweitig verfügt. Denn hierfür bestand für sie keine Veranlassung. Aufgrund der Beschränkung der Enterbung auf den Erbfall nach ihrem Mann kam nach ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge zum Zuge, wofür gerade keine testamentarische Verfügung notwendig gewesen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Da die Beteiligte zu 1) mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr mangels entgegenstehender besonderer Umstände die Gerichtskosten aufzuerlegen. Ferner hat sie die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 5) zu tragen. Weitere außergerichtliche Kosten sind allerdings nicht zu erstatten, da andere Personen sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt haben. Schließlich bleibt § 2 GNotKG von der allein hier zu treffenden Kostengrundentscheidung unberührt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Folglich ist kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats gegeben.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 61, 40 GNotKG. Sie richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechts...