Leitsatz
1. Ein im Zusammenhang mit einem Vermächtnis erklärter Pflichtteilsverzicht kann wegen § 138 BGB unwirksam sein.
2. Ob ein besonders grobes Missverhältnis i.S. des § 138 BGB zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Wert des Pflichtteils vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
BFH, Beschl. v. 1.9.2020 – II B 16/20
1 Tatbestand
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Enkel der Erblasserin. Mit Datum vom 4.1.2002 schloss die Erblasserin mit ihrer Tochter (der Mutter des Klägers) einen Erbvertrag, in dem sie Vermächtnisse (Anteile an einer KG) für ihre Enkel (den Kläger und seine beiden Brüder) und einen Nießbrauch hieran für ihre Tochter bis zum 25. Lebensjahr des jüngsten Enkelkindes anordnete. Zudem vereinbarten die Vertragschließenden einen Pflichtteilsverzicht und Ausgleichsleistungen. Die Erblasserin verstarb im Dezember 2002.
Ausgehend von einem durch Vermächtnis erworbenen Anteil am Betriebsvermögen der KG setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Erbschaftsteuer beim Kläger zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Insbesondere wegen geänderter Bewertung des Betriebsvermögens wurde der Bescheid mehrfach geändert. Der Kläger legte Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens beantragte er die Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass unter Pflichtteilsverzicht eingeräumte Vermächtnis sei wegen der Sittenwidrigkeit des zwischen der Erblasserin und ihrer Tochter geschlossenen Erbvertrags unwirksam. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem Wert des Pflichtteilsanspruchs der Mutter des Klägers und ihrer dafür erhaltenen Abfindung. Ferner sei das eingeräumte Vermächtnis aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit unwirksam. Der Alleinerbe sei nicht in der Lage gewesen, das Vermächtnis zu erfüllen. Letztlich beruhe der Erwerb des Klägers auf einem entgeltlichen Vorgang und unterliege nicht der Erbschaftsteuer.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. U.a. habe der Kläger die Anteile an der KG durch ein wirksames Vermächtnis erworben.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend.
2 Gründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht erfüllt.
a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (BFH, Beschl. vom 5.6.2019 – II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rn 11, und vom 5.3.2020 – II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rn 13, jeweils m.w.N.).
b) Nach Auffassung des Klägers ist das FG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sittenwidrigkeit wucherähnlicher Geschäfte (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 19.1.2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298) abgewichen.
Nach der Rechtsprechung des BGH könne ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Schluss auf eine bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen. Für das Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und die daran anknüpfende Schlussfolgerung auf die verwerfliche Gesinnung komme es allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an. Allein ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis erlaube es, auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu schließen. Jedenfalls handele es sich um eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten.
Demgegenüber sei das FG bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass ein Pflichtteilsverzicht bei Vorliegen einer Gegenleistung erst recht wirksam sein könne, wenn er nach dem BGB auch ohne eine Gegenleistung wirksam sein könne. Ein besonders grobes Verhältnis zwischen dem Wert des Pflichtteilsverzichts und der dafür erhaltenen Abfindung sei für die Prüfung einer möglichen Sittenwidrig...