Im Februar 2020 kippte das BVerfG in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung die Vorschrift des § 217 StGB,[1] und auch der BGH bestätigte in zwei medial aufsehenerregenden Fällen 2019[2] die Freisprüche zweier Ärzte, die Suizidentinnen im Rahmen ihrer Selbsttötung begleiteten, ohne Rettungsmaßnahmen einzuleiten. In diese Reihe von Entscheidungen, welche prima facie die Möglichkeit eines selbstbestimmten Sterbens am Lebensende stärken sollen, reiht sich nachträglich ein kontrovers diskutiertes Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2017[3] ein, wonach der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung ausnahmsweise als erlaubnisfähig angesehen wurde. Die Reichweite des zulässigen Verhaltenskorridors von Sterbewilligen und deren Sterbebegleitern wird trotzdem noch immer sehr kontrovers beurteilt. Wo demnach gegenwärtig die rechtlichen Grenzen zulässiger Suizidassistenz verlaufen und für welchen Bereich nach wie vor auf nicht unerhebliche Strafbarkeitsrisiken und rechtliche Hürden für Sterbebegleiter hingewiesen werden sollte, bedarf einer näheren Untersuchung.

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