Die Klägerin im Ausgangsstreitverfahren war ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, das den damaligen Beklagten wegen der Lieferung von Gas, Strom und Wasser i.H.v. 12.975,29 EUR nebst Zinsen in Anspruch nahm. Eigentümer des betreffenden Anwesens war zunächst der Vater des Beklagten, der vom Beklagten und seinen zwei Brüdern zu jeweils einem Drittel beerbt wurde.
Die Klägerin war vor dem Landgericht in der Sache in voller Höhe erfolgreich. Das Gericht hat dem Beklagten, der zwischenzeitlich die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB) sowie die Verschweigungseinrede (§ 1974 Abs. 1 BGB) erhoben hatte, in der Entscheidung jedoch die Geltendmachung der beschränkten Haftung auf den Nachlass vorbehalten (§ 780 Abs. 1 ZPO).
Gegen das Urteil des Landgerichts wollte das Energie- und Wasserversorgungsunternehmen vorgehen und eine Verurteilung ohne Vorbehalt gem. § 780 Abs. 1 ZPO erreichen.
Es stellte sich hierbei indes die noch ungeklärte Frage, ob die Klägerin durch die gerichtliche Entscheidung überhaupt beschwert war (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), also eine Berufung einlegen konnte. Anders als das OLG Hamm in der Vorinstanz bejahte dies der BGH. Die Verurteilung unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung sei als (rechtsmittelfähige) Beschwer anzusehen. Zwar fehle es im Fall einer Verurteilung mit Vorbehalt an einer unmittelbaren Wirkung im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung selbst, da hierüber noch nicht entschieden sei, mithin durch den Ausspruch nicht feststeht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung tatsächlich erfüllt sind. Es sei allerdings eine rechtsmittelfähige Beschwer in der Feststellung zu sehen, dass nach Auffassung des entscheidenden, den Vorbehalt aufnehmenden Gerichts eine reine Nachlassverbindlichkeit vorliegt (§ 1967 BGB). Im Fall der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils sei das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer – auf diesen Vorbehalt gestützten – Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden; spiegelbildlich sei damit dem Begehren des Klägers nicht in vollem Umfang entsprochen worden, schließlich werde ihm durch die Aufnahme des Vorbehalts (zumindest potentiell) der Zugriff auf das Privatvermögen des Erben verwehrt.
Zur Begründung führt der BGH vor allem aus, dass die Verurteilung unter dem Vorbehalt des§ 780 ZPO, wie bereits aus dem Wortlaut des § 780 Abs. 1 ZPO folge, zunächst stets voraussetze, dass der Erbe als Prozesspartei wegen einer (reinen) Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) in Anspruch genommen wird. Handele es sich dagegen (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben, hafte er (auch) mit seinem Privatvermögen und könne daher a priori seine Haftung nicht auf den Nachlass beschränken. Demzufolge komme in diesen Fällen der Vorbehalt einer beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Damit müsse das Gericht, auch wenn es die Frage der tatsächlichen Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass nicht weiter klärt, im Wege einer "Vorfrage" vor dem Ausspruch des Vorbehalts stets prüfen, ob eine reine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Die diesbezügliche Entscheidung beschwert den Kläger, etwa wenn er argumentiert, der Beklagte könne die Haftung nicht beschränken, da es sich nicht um eine Nachlassforderung, sondern eine originäre Forderung gegen den Erben selbst handle. Durch die Verurteilung unter dem Vorbehalt des § 780 Abs. 1 ZPO weiche der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung damit von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag nachteilig ab (sog. formelle Beschwer).
Die Argumentation kann im Ergebnis überzeugen, schließlich wirkt der aufgenommene Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO beschränkend im Hinblick auf die Rechte des Klägers; ihm ist es aufgrund der Tatsachenpräklusion verwehrt, im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage Einwände gegen die Einordnung der Schuld als Nachlassverbindlichkeit vorzubringen.