Auf einen Blick

Müssen die Schenkungsteuerfreibeträge bei hohen Vermögen mehrmals nacheinander ausgenutzt werden, führt oft kein Weg daran vorbei, bereits minderjährige Kinder oder Enkelkinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu berücksichtigen.
In vielen Fällen können die Eltern ihre Kinder bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten auch dann vertreten, wenn sie selbst oder die Großeltern an der Übertragung beteiligt sind, da es sich um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft handelt.
Sollen vermietete Immobilien übertragen werden, handelt es sich allerdings nicht um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft und die Eltern können ihre Kinder bei der Übertragung nicht selbst vertreten, sodass ein Ergänzungspfleger an der Übertragung mitwirken muss.
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist heute nur bei der unentgeltlichen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Wohnungs- oder Teileigentums erforderlich. Ab dem 1.1.2023 führt die neue Fassung des § 1850 Nr. 4 BGB dazu, dass die unentgeltliche Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum immer der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.

Autor: von Dr. Ansgar Beckervordersandfort, RA u. Notar, FA für Erbrecht sowie FA für Handels- u. Gesellschaftsrecht, und Kim Vanessa Steinbrink, LL.M., beide Beckervordersandfort & Partner, Münster

ZErb 3/2022, S. 87 - 92

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