Die Belastung der übertragenen Immobilie mit einer Reallast ist hingegen stets rechtlich nachteilig.[33] Der Minderjährige haftet für diese nach § 1108 BGB immer auch persönlich. Dies gilt folglich auch für die Reallast eines Erbbauzinses bei der Schenkung eines Erbbaurechts.[34]

[33] Rastätter, BWNotZ 2006, 1, 6.
[34] BGH, Urt. v. 20.9.1978 – VIII ZR 142/77, NJW 1979, 102, 103.

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