Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts tritt erst am 1.1.2023 in Kraft. Zukünftig ist in § 1809 BGB n.F. geregelt, dass wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger erhält. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten. Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen. Inhaltlich dürften sich zu der aktuellen Rechtslage keine Änderungen ergeben, denn § 1789 Abs. 2 BGB n.F. verweist auf § 1824 BGB n.F., welcher der Regelung des heutigen § 1795 BGB nachempfunden ist.[26] Auch zukünftig können Eltern ihre Kinder bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder den Großeltern vertreten, wenn das Rechtsgeschäft dem vertretenen Kind einen lediglich rechtlichen Vorteil verschafft.

§ 1643 BGB n.F. regelt zukünftig, dass eine Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen erforderlich ist, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 BGB n.F. der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfen. Inhaltlich gibt es bei den Genehmigungstatbeständen nur marginale Änderungen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

Zitat

Das bisherige Konzept der Genehmigungstatbestände als solches hat sich bewährt. Weder eine abstrakte Generalklausel noch eine noch feiner ausdifferenzierte Einzelaufzählung von für das Vermögen des Betreuten bedeutsamen und riskanten Sachverhalten würden es dem Betreuer und der gerichtlichen Praxis erlauben, die Grenze zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Vorgängen klar zu ziehen. Die gesetzliche Regelung muss sicherstellen, dass die genehmigungsbedürftigen Entscheidungen den Wünschen oder hilfsweise dem mutmaßlichen Willen des Betreuten gemäß § 1821 Absatz 2 bis 4 BGB-E entsprechen, und dass im Bereich der Vermögenssorge keine Vermögenswerte ohne gerichtliche Aufsicht in Verlust geraten. Gleichzeitig darf sie aber auch den Geschäftsverkehr nicht in einer Art und Weise behindern, dass ein Vertragsschluss mit einem Betreuten unattraktiv wird. Der Reformentwurf konzentriert sich daher auf eine Vereinfachung und Modernisierung der Genehmigungserfordernisse des geltenden Rechts (§§ 1821 bis 1824 BGB). Sie werden nach Lebenssachverhalten neu geordnet. Die Struktur einer Einzelaufzählung von für das Vermögen besonders riskanten Umständen bleibt beibehalten.[27]

Soweit sich durch die Gesetzesneufassung ab dem 1.1.2023 auch inhaltliche Änderungen für die Vermögensnachfolgegestaltung ergeben, wird darauf in den nachfolgenden Ausführungen hingewiesen.

[26] Nellen, ZErb 2021, 382, 387.
[27] BT-Drucks 19/24445, 286.

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