I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 1 und 2 Miterben des am 24.4.2017 verstorbenen Erblassers geworden sind. Die Beteiligte zu 3 ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Der Erblasser und seine zweite Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) erstellten unter dem 10.3.2011 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, das von beiden unterzeichnet wurde. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein; weiter heißt es u.a.:
Zitat
Unser gemeinsam erarbeitetes Kapital ist in zwei Ländern angelegt in Deutschland und in Italien mit in etwa gleicher Wertigkeit. Deswegen geben wir eine genaue Anweisung für die Nach/Schlußerben.
Wir haben zwei Häuser mit Grundstück, eines in W. /D und ein Ferienhaus in P. /I. …
Für diese beiden Erbteile verfügen wir in vollem Einverständnis miteinander über die Nacherben. Nach dem Tod beider Partner soll das Erbe wie vorgesehen weiter gegeben werden an:
Erbteil W. an … [die Beteiligte zu 3]
Erbteil P. /I. fällt an eine Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien, da … [die Ehefrau] außer ihrem Ehemann keine Erben hat …
Namen und Adressen für das Erbteil Italia sind im PC-Ausdruck angehängt und persönlich unterschrieben.“
In einer maschinengeschriebenen "ANLAGE Gemeinschafts-TESTAMENT NAMENSLISTE der ERBENGEMEINSCHAFT" sind durch Querstriche getrennt fünf Paare, darunter die Beteiligten zu 1 und 2, mit ihren jeweiligen Namen, Adressen und Kontaktdaten aufgeführt, wobei in mehreren Fällen die Namen den jeweiligen Paaren zugeordneter weiterer Personen mit aufgeführt sind. Die Anlage ist handschriftlich auf den 10.3.2011 datiert und vom Erblasser und seiner Ehefrau unterschrieben.
Nachdem die Ehefrau verstorben war, errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 3 als Alleinerbin einsetzte.
Nach dem Tod des Erblassers haben die Beteiligten zu 1 und 2 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erben zu je 1/20 ausweist. Das Nachlassgericht hat die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, mit der sie ihren Erbscheinsantrag weiterverfolgen.
II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in ErbR 2021, 851 und ZEV 2021, 443 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beteiligten zu 1 und 2 seien durch das Testament vom 10.3.2011 nicht wirksam zu Erben eingesetzt worden. Es könne zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Anlage echt sei und es dem Willen des Erblassers und seiner Ehefrau entsprochen habe, dass die Beteiligten zu 1 und 2 Erben werden sollten. Jedoch sei die für eine Erbeinsetzung gem. §§ 2247 Abs. 1, 2267 S. 1 BGB erforderliche Form nicht eingehalten, denn aus dem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament sei nicht hinreichend, auch nicht im Wege der Auslegung, zu entnehmen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 Erben sein sollten. Deren Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Erben lasse sich nur der Anlage entnehmen, die aber nicht der Testamentsform entspreche. In den Fällen des "testamentum mysticum" sei Maßstab für die Grenze der Auslegung, ob für einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten aus dem Text des Testaments erkennbar sei, welche Personen dort gemeint sind. Dem genüge das vorliegende Testament nicht, denn der Begriff der "5 befreundeten Familien" lasse nicht erkennen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 zu diesem Kreis gehören sollten. Es handele sich nicht um einen für einen Dritten erkennbaren feststehenden, abgegrenzten Kreis von Personen.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nicht Miterben des Erblassers aufgrund des Testaments vom 10.3.2011 geworden sind, da sie in diesem nicht formwirksam zu Erben eingesetzt worden sind. Werden – wie hier – die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liegt eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht zunächst unterstellt, dass die Anlage zu dem Testament echt sei und es dem Willen des Erblassers und seiner Ehefrau entsprochen habe, dass u.a. die Beteiligten zu 1 und 2 Erben nach dem Längstlebenden werden sollten. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats auch für das Erbscheinsverfahren, dass ungeachtet der grundsätzlich für richtig gehaltenen Prüfungsreihenfolge (vgl. Senatsurteile vom 27.2.1985 – IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 unter II 1 [juris Rn 10]; vom 8.12.1982 – IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 unter II 1 [juris Rn 18]) der Tatrichter einen bestimmten Willen des...