Anders ist es bei Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer:
Für die Grunderwerbsteuer gilt, dass das Übernahmevermächtnis zu feststehendem Preis nicht zu einem Grunderwerbsteuertatbestand bei Ausübung der Übernahme führt, dagegen wohl ein Übernahmevermächtnis, bei dem der Preis zwischen den Parteien des Übernahmeakts künftig noch festzulegen ist, und sei es auch nur durch Bezugnahme auf den Verkehrswert.
Bei der Gestaltung muss es darauf ankommen, unter Beachtung künftiger Wertentwicklungen den Übernahmepreis möglichst verbindlich festzuschreiben. Eine bloße Wertindexierung, die von den Parteien nicht mehr beeinflusst werden kann, sondern vom Erblasser durch den Beginn der Indexierungsperiode abschließend (abgesehen von der künftigen Teuerungsentwicklung, Lohnentwicklung etc.) vorgegeben wird, führt nicht zu einer Grunderwerbsteuer. Dies ist wichtig, denn zumeist ist z.B. bei Geschwistern die Übernahme weder persönlich nach § 3 Nr. 6 GrEStG durch Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder, wegen des Hinzutretens der Übernahmeentscheidung, als Erbauseinandersetzung nach § 3 Nr. 3 GrEStG, sachlich steuerbefreit.
Im ErbStG ist – anders als früher bis 31.12.2008 – bei der Bewertung kein Unterschied mehr zwischen verschiedenen Vermögensarten, ggf. auch einem Forderungsrecht und einer Sache, nach § 12 ErbStG erkennbar. Gerade bei Vermögen, das aber sachlich unter die Begünstigungen des §§ 13a ff. ErbStG fällt, kann aber die Unterscheidung wieder bedeutsam werden:
In einem zurückliegenden Fall zu einem Übernahmevermächtnis, bei dem der Übernehmer lediglich eine Rentenverpflichtung für einen Elternteil und ein Wohnrecht zu übernehmen hatte, also wertmäßig feststehende Rechtspositionen, hat der BFH die Begünstigungsfähigkeit, unter ausdrücklicher Abgrenzung von einem dort nicht vorliegendem Kaufrechtvermächtnis, betont.
Dagegen wäre, schon wegen der Zuständigkeitskonzentration von Erbschaft-/Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer beim gleichen (II.) Senat des BFH, eine negative Entscheidung für ein Kaufrechtvermächtnis zu erwarten sein, bei dem die Preise zwischen den Beteiligten postmortal noch ausgehandelt würden.
Die Gestaltung ist bei betrieblichem Vermögen allerdings ungleich schwieriger als bei ohnehin schon in den Werten volatilen Immobilien. Denn auch die künftige Ertragskraft des Betriebs, ggf. beeinflusst durch Turbulenzen in der "kleinen oder großen Geschäftsgrundlage" (z.B. Corona), ist vorab einzuschätzen. Dennoch ist, wenn die Begünstigungsfähigkeit angestrebt wird, von einem freien Aushandeln oder von einem Verweis auf den künftigen Verkehrswert, auch wenn dieser ggf. von einem Wirtschaftsprüfer als Drittem zu berechnen ist, eher abzuraten.