Was aber würde geschehen, wenn der zugewachsene Anteil kleiner oder größer wäre als die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Abfindung: Wie würde sich das in der Steuerbelastung bei den Anteilsnachfolgern auswirken?
Beispielsweise könnte der Anwachsungswert bei 100 liegen, der gesellschaftsvertragliche Abfindungsanspruch aber könnte mehr oder weniger als 100 betragen; wie wird dann der Gesellschafter, der durch den Todesfall seines Mitgesellschafters aus zweifachem Rechtsgrund (als Erbe und anwachsungsbegünstigter Gesellschafternachfolger) bereichert wird, besteuert?
Wäre etwa der Anteil von K3 im gewählten Beispiel durch Anwachsung an seine Mitgesellschafter K1 und K2 erlangt, müssten sie den Wert des Anteils in Höhe des Abfindungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG versteuern. Daneben haben K1 und K2 aber den K3 beerbt, sodass sowohl ein erbrechtlicher Erwerb und ein anwachsungsrechtlicher Vorgang zur Bereicherung geführt hätten.
Könnten somit K1 und K2 ggf. zweifach steuerlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und nach § 738 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu belasten sein?
Das ist möglich, führt aber nicht zur steuerlichen Doppel-, wohl aber – je nach Fallgestaltung – zu einer steuerlichen Mehrbelastung!
Die durch Anwachsung begünstigten Gesellschafter-Erben hätten nicht nur den Anteilswert als von Todes wegen erlangt zu versteuern, sondern darüber hinaus auch einen zusätzlichen Wert durch den etwa übersteigenden Abfindungswert. Das wäre der Fall, wenn der Abfindungswert nach § 12 BewG in der Hand des noch lebenden K3 einen Marktwert von 150 (etwa kraft eines vorliegenden Angebots oder gemäß der gesellschaftsvertraglichen Maßgeblichkeit etwa höherer Teilwerte) gehabt hätte, wogegen der steuerlich maßgebliche Wert des Anteils nach §§ 95, 97, 109 BewG tatsächlich nur 100 betragen hätte. Die durch Tod letztlich begünstigten Gesellschafter würden sowohl durch die Anwachsung des Abfindungswerts (150) als auch (insoweit inkludiert) durch den geringeren Wert der Beteiligung (100) bereichert. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer würden sich hier nebeneinander, aber nicht additiv ergeben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für den geerbten Anteil und § 3 Abs. 1 Nr. 2 (eventuell nach § 1 Abs. 2 Nr. 4) ErbStG für den höheren Anteilswert. In jedem Fall wäre der Erwerb sowohl schenkungsteuerpflichtig als auch als Erwerb von Todes wegen erbschaftsteuerpflichtig. Zusammen freilich dürfte nur der addierte Wertansatz von 150 als maximale Bereicherung besteuert werden.