Grabbeigaben sind seit jeher in vielen Kulturen Bestandteil von Bestattungsritualen. Sie dienen als Mittel der Ehrung und Respektbekundung gegenüber den Verstorbenen und fungieren hierneben als Mittel zur Aufrechterhaltung der emotionalen Verbindung der Hinterbliebenen zum Erblasser über dessen Tod hinaus. Die Frage, ob die Eheringe des Verstorbenen mit ins Grab gelegt werden, ist nicht nur eine höchst persönliche Entscheidung des Erblassers. Die Eheringe können auch für die Hinterbliebenen eine große emotionale Bedeutung haben und als Symbol der ewigen Verbundenheit zum Verstorbenen dienen.
Fehlt eine eindeutige Regelung des Erblassers nach dessen Tod, kann daher auch die Beigabe der Eheringe zu Konflikten zwischen den Hinterbliebenen führen. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und reichen von unterschiedlichen Interpretationen des letzten Willens des Erblassers bis hin zu persönlichen Vorlieben der Beteiligten. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.12.2023 (Az.: 21 W 120/23), der der folgende Sachverhalt zugrunde lag:
Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet und ihre beiden Söhne sowie ihre Tochter zu Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. Im Wege des Vorausvermächtnisses sollte die gemeinsame Tochter ferner den gesamten Schmuck der Erblasserin erhalten. Nach dem Tod ihres Ehemannes ergänzte die Erblasserin das gemeinschaftliche Testament um die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und setzte einen ihrer Söhne zum Testamentsvollstrecker ein.
Dieser Sohn legte die Eheringe seiner Eltern, die die Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes an einer goldenen Kette befestigt und fortan ununterbrochen am Körper getragen hatte, mit ins Grab und berief sich darauf, dass die Erblasserin ihn hierum kurz vor ihrem Tod gebeten habe. Die Geschwister des Testamentsvollstreckers hatten zwar der Beigabe der Eheringe in das Grab zugestimmt, ihr Einverständnis zu einer Beigabe weiterer Schmuckgegenstände jedoch verweigert. Sie bewerteten das Verhalten ihres Bruders als grobe Pflichtverletzung und beantragten daher dessen Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers.
Das Nachlassgericht wies den Antrag nach durchgeführter Beweisaufnahme zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Geschwister hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg:
Die Geschwister des Testamentsvollstreckers hätten nicht nachweisen können, dass die Beigabe der Eheringe und der Kette nicht dem Wunsch der Erblasserin entsprochen habe. Die Erblasserin habe trotz der testamentarischen Regelungen zu ihren Lebzeiten die Möglichkeit gehabt, dem Testamentsvollstrecker den Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Dieser Wunsch der Erblasserin sei als wirksamer Auftrag der Erblasserin an den Testamentsvollstrecker zu werten, der allenfalls durch alle drei Erben gemeinsam hätte widerrufen werden können, was jedoch nicht geschehen sei. Einem ihm in dieser Weise erteilten Auftrag der Erblasserin habe der Testamentsvollstrecker nachkommen dürfen, ohne dass dies als objektiv pflichtwidriger Verstoß gegen seine Pflichten als Testamentsvollstrecker gewertet werden könne. Denn er durfte zumindest nach den Grundsätzen einer rechtfertigenden Pflichtenkollision dem ihm erteilten Auftrag der Erblasserin den Vorzug gegenüber seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker einräumen. Zudem sei selbst eine unterstellte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers als nicht schwerwiegend zu werten, sodass eine Entlassung des Testamentsvollstreckers auch aus diesem Grund nicht zu rechtfertigen sei.
Zerberus meint: Um Konflikten von vornherein vorzubeugen, sollte noch zu Lebzeiten eine klare Kommunikation zwischen den späteren Erben etabliert und im Idealfall in Testament oder Erbvertrag präzise Anweisungen formuliert werden – selbstverständlich nicht nur bezüglich der Frage, ob und ggf. welche Gegenstände des Nachlasses als Grabbeigabe verwendet werden sollen.
ZErb 3/2024, S. I