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ZErb 04/2008, Abweichende Bewertungsmethoden bei ausländ ... / Anmerkung 2

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Jetzt ist es amtlich: Was Kenner der Materie schon lange (mehr als nur) vermutet hatten, hat der Europäische Gerichtshof eindeutig bestätigt: Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe für inländisches und ausländisches Vermögen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist mit der europarechtlich garantierten Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar. Mehr noch, auch die Abhängigkeit sachlicher Steuerbefreiungen (hier § 13 a ErbStG) von der Belegenheit des begünstigten Vermögensgegenstandes im Inland ist EU-rechtswidrig.

I. Einführung

Nach der viel beachteten "Barbier"-Entscheidung (EuGH, Urteil v. 11.12.2003, Rs. C-364/01, ZEV 2004, 74 ff), in der der EuGH erstmals die Frage, ob die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Streitig waren hier Regelungen des niederländischen Erbschaftsteuerrechts) überhaupt einer Prüfung anhand europarechtlicher Maßstäbe zu unterziehen sei, bejaht hatte, bildet das Urteil vom 17. Januar 2008 die logische Fortsetzung des seinerzeit begonnenen Weges: Wurde zuvor noch teilweise die Auffassung vertreten, das Erbschaftsteuerrecht sei nicht an den Grundfreiheiten des EG-Vertrages zu messen, da beim Übergang des Vermögens von Todes wegen gar keine für eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag erforderlichen wirtschaftlichen Bezugspunkte vorlägen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 3.7.1996, EFG 1996, 1166 ff), wurde zwischenzeitlich weniger die Anwendbarkeit des Europarechts als vielmehr seine Reichweite in Bezug auf bestimmte Regelungen des deutschen Erbschaftsteuergesetzes diskutiert (vgl. z. B. Micker/Thonemann, FAErbR 2/2006, 25 ff). Vor diesem Hintergrund war auch die Vorlage des nun entschiedenen Streitfalls an den EuGH bereits vor dem entsprechenden Beschluss des BFH von vielen erwartet worden (vgl. z. B. Halaczinsky, ErbStB 2005, 305,306; Th...

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