Der Kläger ist der Urenkel der am 17. Oktober 1971 verstorbenen B E (nachfolgend Erblasserin). Diese hatte zwei Kinder, Frau J, die Großmutter des Klägers, sowie Herrn I. Aus der Ehe von Frau J mit dem Beklagten sind zwei Kinder hervorgegangen, K, der Vater des Klägers, sowie Q. Zudem hat der Beklagte einen weiteren Sohn, S. K hat wiederum zwei Kinder, nämlich den Kläger und dessen Schwester N.
Die in Essen geborene Erblasserin hatte durch Eheschließung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren und die niederländische erlangt und diese bis zu ihrem Tode behalten. Der Wohnsitz der Erblasserin war stets in Deutschland. Die Erblasserin hatte am 6. Juli 1971 – zu diesem Zeitpunkt war ihr Ehemann bereits verstorben – ein notarielles Testament (...) errichtet, in dem es u. a. heißt:
Zitat
Ich will ein Testament errichten und bin durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nich(t) gehindert. Ich habe die niederländische Staatsangehörigkeit, bin jedoch geboren in deutscher Staatsangehörigkeit, – die niederländische Staatsangehörigkeit habe ich erst durch die Eheschließung erworben, – mein Wohnsitz war stets nur in Deutschland. ...
§ 1
Zu meinen Erben setze ich, je zur Hälfte beteiligt, ein:
1. meinen Sohn I (...)
2. meine Tochter J (...)
(...)
§ 3
Meine Tochter soll lediglich befreite Vorerbin sein.
Zu Nacherben setze ich die leiblichen, ehelichen Abkömmlinge meiner Tochter J ein, und zwar unter sich zu gleichen Teilen, nach Stämmen. Heute hat J 2 Kinder nämlich K und Q.
Die Nacherbfolge tritt ein beim Tode der Vorerbin, – vorzeitig beim Tode des Vaters der Nacherben, X; sofern dann dessen Kind S ebenfalls verstorben ist, ist der Vorerbe zugleich alsdann Nacherbe, – sonst sind die Kinder und Abkömmlinge nach Stämmen meiner Tochter J ersatzweise gegenseitig Vor- und Nacherbe jeweils bis zum Tode von Herrn X und dessen Kind S. Nach 30 Jahren sind jeweilige Vorerben alsdann zugleich Nacherben. Tod im Sinne des Eintritts der Nacherbfolge ist auch rechtswirksamer Verzicht auf jegliches Erb- und Pflichtteilsrecht durch X und dem Stamm S.
Der Ehemann X und das Kind S sind in jedem Fall von jeglicher Erbfolge ausgeschlossen, soweit immer gesetzliche Erbrechte für diese bestehen sollten.
§ 4
Alle Erbrechte meiner Tochter J sind Vorbehaltsgut und jeglichem ehemännlichen Einfluss entzogen. Ebenso ist jegliche Unterhaltsausgleichspflicht – auch gemäß § 1649 BGB – durch den Vater X L nicht ausübbar. wenn die Kinder Erben sind und während ihrer Minderjährigkeit dem Vater Nutzungs- oder Verwaltungsrechte zustehen.
Zur Verwaltung der Nacherbenrechte und zum Zwecke der freien Verfügung über Nachlassgegenstände während der Dauer des Bestehens der Nacherbfolge ernenne ich zur Wahrnehmung der Nacherbenrechte zum Testamentsvollstrecker meinen Sohn:
I, wohnhaft in A, M-Straße 20, ersatzweise bitte ich das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen. (...)
Das Amtsgericht Königswinter (13 VI 46/03) erteilte am 10. Februar 2003 einen Erbschein, wonach der Beklagte zu 1/2 und die beiden Kinder, der Vater des Klägers sowie Frau M-L, zu je 1/4 Erben von Frau J L geworden sind. Hinsichtlich der Nacherbschaft nach der Erblasserin B E schlug der Vater des Klägers die Nacherbschaft wirksam aus. Das Amtsgericht Bonn erteilte am 2. Dezember 2003 (34 VI 582/03 E) einen gemeinschaftlichen Erbschein, nach dem der Kläger und seine Schwester zu je 1/4 Erben und die Tochter der Erblasserin, Frau M, zu 1/2 Erben nach der im Jahre 1971 verstorbenen B geworden sind. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 teilte das Amtsgericht Bonn mit, es sei beabsichtigt, diesen Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen und einen neuen Erbschein zu erteilen, nach dem der Kläger und seine Schwester zu je 1/8, Frau M zu 1/4 und Herr I zu 1/2 Erbe geworden sind. Zugleich sollte in den Erbschein aufgenommen werden, dass die Erben zu 1) bis 3) Nacherben der am 26. März 2002 verstorbenen befreiten Vorerbin geworden sind. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 ordnete die Amtsrichterin zunächst das Ruhen des Erbscheinverfahrens an.
Am 23. Dezember 2003 wurde Rechtsanwalt Dr. G – beschränkt auf den Nachlass, der sich in Deutschland befindet – zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass der Erblasserin bestellt. (...) Zudem hat der Kläger die Ansicht vertreten, die testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung habe nur für die Dauer von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt des Todes der Erblasser – im Jahre 1971 – bestanden und sei daher nunmehr entfallen. (...)
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: (...) Bei der angeordneten Testamentsvollstreckung handele es sich um eine Nacherbenrechtetestamentsvollstreckung im Sinne des § 2222 BGB. Die Nacherbfolge, mit deren Eintritt die Testamentsvollstreckung nach § 2222 BGB ende, sei noch nicht eingetreten. Zwar sei mit dem Tod der Vorerbin der erste Nacherbfall eingetreten. Die Erblasserin habe allerdings durch die in § 3 des Testaments enthaltene Regelung mehrere Personen nacheinander zu Nacherben eingesetzt (sog. gestufte...