Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). In der Sache führt die Berufung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ausgangsgericht. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, auf dem das Urteil beruht (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es fehlt an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage. Aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme erforderlich. Der Rechtsstreit war (noch) nicht entscheidungsreif, als das LG über die Erbauseinandersetzungsklage (§ 2042 BGB) entschieden hat. In welchem Umfang der Klägerin die begehrte Nachlassauseinandersetzung zusteht, kann derzeit noch nicht festgestellt werden.
Ohne Erfolg bleibt die Berufung, soweit sie geltend macht, der Beklagte habe bereits zu Lebzeiten der Erblasserin an den auf S. 3 der Klageerwiderung (Bl 57 dA) aufgelisteten Gegenständen Eigentum erworben. Zu Recht hat das LG einen Eigentumserwerb des Beklagten aus Anlass des notariellen Übertragungsvertrages vom 9.4.1991 verneint. Eine zur Übereignung anstehende bewegliche Sache muss durch einfache äußere Merkmale so bestimmt bezeichnet sein, dass jeder Kenner des Vertrages sie zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum übergehen soll, unschwer von anderen unterscheiden kann (BGH WM 1983, 1409). Bloße Bestimmbarkeit aufgrund außervertraglicher Umstände reicht nicht aus (BGH LM Nr. 9; NJW 1995, 2348). Bei einer Sachgesamtheit genügt für die notwendige Einzelübertragung zwar eine Sammelbezeichnung. Eine solche muss aber die gemeinten Einzelsachen klar erkennen lassen (BGH NJW 1992, 1161). Diesen Anforderungen entsprechend genügt es zwar, auf das Inventar eines bestimmten Hauses oder Raumes abzustellen (BGH LM Nr. 9; NJW 1989, 2542; 2000, 2898). Nicht ausreichend jedoch sind bloße rechtliche Unterscheidungsmerkmale wie z. B. das Eigentum des Veräußerers (BGH FamRZ 1988, 255; NJW 1986, 1985). Von einer solchen allein an dem rechtlichen Unterscheidungsmerkmal des Eigentums des (vorverstorbenen) Ehegatten der Erblasserin festgemachten Sammelbezeichnung ist im Entscheidungsfall auszugehen, indem der Übertragungsvertrag deren "Erbteil nach dem verstorbenen Ehemann" zum Gegenstand hat. Die nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügende Formulierung der notariellen Urkunde vom 9.4.1991 führt dazu, dass es an einer wirksamen Übertragung der in den Nachlass dessen Vaters gefallenen beweglichen Sachen auf den Beklagten fehlt. Die nicht hinreichende Bestimmtheit der Vertragsurkunde hat auch entgegen der Berufungsbegründung nicht nur zu einer schwebenden Unwirksamkeit der dinglichen Einigung geführt, die mit der – von der Klägerin bestrittenen – Hausratsaufteilung anlässlich des Umzuges der Erblasserin nach Sundhausen im Sinne einer endgültigen Wirksamkeit beendet wurde. Eine dem Bestimmtheitserfordernis genügende Ergänzung des Übertragungsvertrages kann allenfalls bis zum vorgesehenen Zeitpunkt des Eigentumsüberganges nachgeholt werden (BGH BB 1956, 1086; OLG Düsseldorf ZMR 1999, 474). Weder dem Prozessvortrag des Beklagten, noch der notariellen Vertragsurkunde lässt sich ein Anhalt dafür entnehmen, dass sich ein den Erbteil des Vaters betreffender Eigentumserwerb des Beklagten erst 6 Jahre nach dem Vertragsschluss vollziehen sollte. Es hat daher bei der Unwirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts zu verbleiben. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat die Erblasserin mit den im Jahr 1997 verfassten Briefen auch nicht bindend über ihren Nachlass verfügt.
Nach dem dem Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG verpflichteten Grundsatz der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, sein Vermögen nach eigenem Gutdünken zu verteilen. Dementsprechend ist das Testament als einseitige letztwillige Verfügung auch jederzeit frei widerruflich (§ 2252 BGB). Ist der – wie im Entscheidungsfall die Mutter der Parteien – nicht durch einen Erbvertrag nach den §§ 1941, 2274 ff BGB in seiner Testierfreiheit gebundene Erblasser in der Verteilung seines Vermögens nur dem jederzeit abänderbaren eigenen Willen unterworfen, hat sich die Mutter der Parteien mit den Briefen im Frühjahr 1997 nicht bindend festgelegt. Vielmehr stand es ihr frei, ihr Vermögen mit der nach dem unstreitigen Parteivortrag erst kurz vor dem Tod im Herbst 1997 verfassten undatierten letztwilligen Verfügung (Bl 30 f dA) anderweitig zu verteilen und dabei die Klägerin großzügiger zu bedenken. Auch wenn damit feststeht, dass weder der Beklagte bereits vor dem Tod der Erblasserin Eigentum an einem Großteil deren Habe erworben hat noch sich das Erbrecht der Klägerin auf den in den Briefen der Erblasserin aus dem Frühjahr 1997 erwähnten Hausrat beschränkt, steht noch nicht fest, dass alle von der Klägerin zur Nachlassauseinandersetzung angemeldeten Gegenstände auch tatsächlich in...