Leitsatz
1. Der auf Nachlassauseinandersetzung klagende Miterbe muss bestimmte Anträge stellen und dazu einen detaillierten Teilungsplan vorlegen. Dieser muss das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben, weil der klagende Miterbe nur dann die Zustimmung des/der anderen Miterben zu der begehrten Auseinandersetzung verlangen kann.
2. Einen nicht korrekten Plan darf das Gericht nicht von sich aus abändern; es hat vielmehr nach § 139 ZPO auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken.
3. Bei erfolglos gebliebenem Hinweis ist die – auf einen unzutreffenden Teilungsplan gestützte – Auseinandersetzungsklage zwingend abzuweisen.
4. Liegt eine (wirksame) Teilungsanordnung des Erblassers vor, ist diese bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, denn damit legt der Erblasser fest, welche Gegenstände aus dem Nachlass die einzelnen Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen.
Thüringer OLG, Urteil vom 18. Juni 2008 – 4 U 726/06
Sachverhalt
Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder der am 14.10.1997 verstorbenen Erblasserin (...). Am 23.11.1998 hat das AG Nordhausen einen Erbschein ausgestellt, wonach die Parteien ihre Mutter als gesetzliche Erben zu je 1/2 beerbt haben. Die Klägerin nimmt ihren Bruder – den Beklagten – auf Nachlassauseinandersetzung in Anspruch. Hierzu hat sie eine Liste vorgelegt, die in 150 Einzelpositionen die bewegliche Habe der Erblasserin ausweist und diese zwischen den Geschwistern verteilt.
Das LG Mühlhausen hat der Erbauseinandersetzungsklage im Wesentlichen stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 23.6.2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht bereits 1991 (Allein-)Eigentümer einen großen Teils der von der Klägerin zur Verteilung begehrten Gegenstände geworden sei. Im Übrigen sei die vom LG vorgenommene Nachlassverteilung auch deshalb in wesentlichen Teilen fehlerhaft, weil die Erblasserin ihre persönliche Habe noch zu Lebzeiten brieflich anderweitig verteilt habe. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 23.6.2006 verkündeten Urteils des LG Mühlhausen, Az.: 6 O 1437/05, die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrags das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Für den Fall einer unterbleibenden eigenen Sachentscheidung des Senats beantragt sie, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 23.6.2006 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Mühlhausen zurückzuverweisen.
Aus den Gründen
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). In der Sache führt die Berufung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ausgangsgericht. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, auf dem das Urteil beruht (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es fehlt an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage. Aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme erforderlich. Der Rechtsstreit war (noch) nicht entscheidungsreif, als das LG über die Erbauseinandersetzungsklage (§ 2042 BGB) entschieden hat. In welchem Umfang der Klägerin die begehrte Nachlassauseinandersetzung zusteht, kann derzeit noch nicht festgestellt werden.
Ohne Erfolg bleibt die Berufung, soweit sie geltend macht, der Beklagte habe bereits zu Lebzeiten der Erblasserin an den auf S. 3 der Klageerwiderung (Bl 57 dA) aufgelisteten Gegenständen Eigentum erworben. Zu Recht hat das LG einen Eigentumserwerb des Beklagten aus Anlass des notariellen Übertragungsvertrages vom 9.4.1991 verneint. Eine zur Übereignung anstehende bewegliche Sache muss durch einfache äußere Merkmale so bestimmt bezeichnet sein, dass jeder Kenner des Vertrages sie zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum übergehen soll, unschwer von anderen unterscheiden kann (BGH WM 1983, 1409). Bloße Bestimmbarkeit aufgrund außervertraglicher Umstände reicht nicht aus (BGH LM Nr. 9; NJW 1995, 2348). Bei einer Sachgesamtheit genügt für die notwendige Einzelübertragung zwar eine Sammelbezeichnung. Eine solche muss aber die gemeinten Einzelsachen klar erkennen lassen (BGH NJW 1992, 1161). Diesen Anforderungen entsprechend genügt es zwar, auf das Inventar eines bestimmten Hauses oder Raumes abzustellen (BGH LM Nr. 9; NJW 1989, 2542; 2000, 2898). Nicht ausreichend jedoch sind bloße rechtliche Unterscheidungsmerkmale wie z. B. das Eigentum des Veräußerers (BGH FamRZ 1988, 255; NJW 1986, 1985). Von einer solchen allein an dem rechtlichen Unterscheidungsmerkmal des Eigent...