Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
(...) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch über die Annahme als Kind nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht (seit 1.9.2009: beim Familiengericht) eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen (§ 1753 Abs. 2 BGB). Keine dieser Voraussetzungen, die sinngemäß für die Annahme Volljähriger gelten (§ 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB), liegt hier vor.
a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Antrag in der ersten Alternative des § 1753 Abs. 2 BGB vor dem Tod des Annehmenden beim Amtsgericht eingereicht worden sein muss. Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut ("wenn der Annehmende den Antrag … eingereicht … hat"). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es nur auf die materielle Willenserklärung vor dem Notar ankomme, alles Übrige sei Vollzug dieser Willensäußerung, weshalb der Antrag auch nicht zwingend vor dem Tod des Annehmenden eingereicht sein müsse, findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem Tod des Annehmenden ist ein Ausspruch der Adoption grundsätzlich unzulässig. § 1753 Abs. 2 BGB lässt hiervon eine Ausnahme unter engen Voraussetzungen zu, die darauf abstellen, dass der Antrag entweder bereits durch Eingang bei Gericht wirksam geworden ist oder dass sein unverzügliches Wirksamwerden ohne weiteres Zutun des Annehmenden durch entsprechende Anweisung an den Notar zur Einrichtung bei Gericht zuverlässig in die Wege geleitet ist.
Für eine vom Wortlaut abweihende erweiternde Auslegung der Vorschrift in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn ist kein Raum.
b) Hier war der Antrag vor dem Tod der Annehmenden noch nicht beim (damals noch zuständigen) Vormundschaftsgericht eingereicht. Die im Laufe des Verfahrens erörterte Frage, ob die Einreichung auch durch die mit Generalvollmacht versehene Beteiligte zu 1 hätte geschehen können, ist nicht entscheidungserheblich; denn auch diese hat den Antrag nicht vor dem Tod der Annehmenden eingereicht. Zwischen der notariellen Beurkundung und dem Tod der Annehmenden lagen mehr als drei Monate, in denen die Einreichung bei Gericht unterblieben ist. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 war die Einreichung zurückgestellt worden, weil man zunächst die beizubringenden Urkunden beschaffen wollte. Das zeigt, dass die Einreichung bewusst unterblieben ist. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob § 1753 Abs. 2 BGB auch dann anwendbar wäre, wenn der Antrag rechtzeitig auf den Weg zum Gericht gebracht worden wäre, aber dort wegen einer vom Antragsteller nicht zu vertretenden Verzögerung erst nach dem Tod des Annehmenden eingegangen wäre. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im Übrigen kommt es auf die Beweggründe der Antragstellerinnen, die Einreichung zurückzustellen, im hier erörterten Zusammenhang nicht an. Sollten die Antragstellerinnen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, der irrigen Annahme gewesen sein, dass der Antrag erst eingereicht werden könne, wenn man alle Unterlagen beisammen habe, so ändert das nichts am Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Adoptionsausspruch.
c) Zutreffend hat das Landgericht auch die zweite Alternative des § 1753 Abs. 2 BGB verneint, wonach es ausreicht, dass der Annehmende den Notar mit der Einreichung des Antrags bei Gericht betraut hat. Die hier vorgenommene Beauftragung des Notars "für den Fall des Todes des Antragstellers" erfüllt dieses gesetzliche Erfordernis nicht; denn sie ist nicht darauf gerichtet, ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Lebenden zu begründen. Selbstverständlich muss auch in Fällen, in denen das Gesetz ausnahmsweise die Adoption noch nach dem Tode des Annehmenden zulässt, die Absicht der Beteiligten auf eine Adoption zu Lebzeiten gerichtet gewesen sein, eine von vornherein angestrebte postmortale Adoption ist in jedem Fall unzulässig (vgl. Staudinger/Frank BGB Bearbeitung 2007, § 1753 Rn 4; MüKo/Maurer BGB 5. Aufl., § 1753 Rn 5; Bamberger/Roth/Enders BGB 2. Aufl., § 1752 Rn 2; AG Ratzeburg NJWE-FER 2000, 7, in Juris nur Leitsatz). Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall von vornherein nur eine postmortale Adoption beabsichtigt war. Selbst wenn man die ernsthafte Absicht der Beteiligten unterstellt, den Antrag selbst noch zu Lebzeiten der Annehmenden bei Gericht einzureichen, so haben sie die Absicht jedenfalls nicht verwirklicht. In diesem Fall kann auch die auf den Tod des Antragstellers hinausgeschobene Beauftragung des Notars die nachträgliche Adoption nicht rechtfertigen.